Unternehmen sollen sich künftig leichter von Spitzenverdienern trennen können. Eine entsprechende Neuregelung hat die Bundesregierung im Rahmen der geplanten Arbeitsmarktreform angekündigt.
Ab dem 1. Januar 2027 sollen Topverdiener in Deutschland keinen Kündigungsschutz mehr haben. Dies sieht das Reformpaket der Bundesregierung vor. Stattdessen soll ermöglicht werden, das Arbeitsverhältnis mit einer steuerbegünstigten Abfindung auflösen zu können. Von der Neuregelung betroffen sind Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen oberhalb des 1,75-Fachen der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Gemessen an der BBG in 2026 wären dies Personen, die mehr als 177.450 Euro pro Jahr verdienen. Mit dieser Neuregelung würde die Gruppe der Spitzenverdiener aus dem geltenden Kündigungsschutz herausgenommen werden.
Bislang differenziert das Kündigungsschutzgesetz nicht nach der Gehaltshöhe. Entscheidende Faktoren für den Kündigungsschutz sind nach der noch geltenden Rechtslage die sogenannte Wartezeit und die Betriebsgröße sowie im Hinblick auf die Kündigungsfristen auch die Betriebszugehörigkeit. Das bedeutet: Das Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen länger als sechs Monate bestehen, damit der Mitarbeiter Kündigungsschutz hat.
Für Kleinbetriebe mit bis zu zehn Beschäftigten ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Ausnahmen bestehen für Verträge, die vor der Änderung des Schwellenwertes des Kündigungsschutzgesetzes 2004 geschlossen wurden. Für Alt-Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 31. Dezember 2003 bestanden haben, gilt weiterhin ein Schwellenwert von 5 Beschäftigten – solange die Belegschaft nicht auf 5 oder weniger Arbeitnehmer sinkt.
Die Finanzverwaltung hat Ende Juni 2026 ihren FAQ-Katalog zur Aktivrente in zwei Punkten aktualisiert.
Hat ein Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und ist er dennoch weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt, bleibt sein Arbeitslohn seit dem 1. Januar 2026 bis zu 2.000 Euromonatlich steuerfrei.
Soweit Einnahmen bereits nach anderen Vorschriftenals denen zur Aktivrente steuerbefreit sind (z. B. durch den steuerfreien Übungsleiterfreibetrag bis zu 3.300 Euro jährlich), sind diese Steuerbefreiungen vorrangig anzuwenden. Erst im Anschluss darf der verbleibende Teil der Einnahmen den Regelungen zur steuerfreien Aktivrente unterworfen werden.
Die Anwendung sonstiger Steuerbefreiungen reduziert somit nicht die Höhe der steuerfreien Aktivrente von bis zu 2.000 Euro monatlich.
Arbeitnehmer, die einen sogenannten Midijob ausüben, deren monatliches Arbeitsentgelt im Jahr 2026 also zwischen 603,01 und 2.000 Euro liegt, können ebenfalls von der steuerfreien Aktivrente profitieren. Die Steuerfreiheit der Aktivrente ist grundsätzlich auf das gesamte Arbeitsentgelt anzuwenden und nicht auf die für die Beitragsberechnung in der Sozialversicherung maßgebliche reduzierte, fiktive beitragspflichtige Einnahme des Arbeitnehmers begrenzt.
Der FAQ-Katalog ist auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums abrufbar.
Die Bundesregierung will eine Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag einführen. Dies ist Teil des vom Koalitionsausschuss vorgelegten Reformpakets.
Arbeitnehmer sollen künftig bereits ab dem ersten Krankheitstag verpflichtend eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) beim Arbeitgeber vorlegen müssen. Darauf hat sich der Koalitionsausschuss der Bundesregierung geeinigt. Darüber hinaus soll die telefonische Krankschreibung abgeschafft werden.
§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt die Anzeige- und Nachweisplfichten im Krankheitsfall. Gesetzlich Versicherte müssen – in der Grundkonstellation gemäß § 5 Abs. 1a EFZG – die AU ärztlich feststellen lassen, wenn sie länger als 3 Kalendertage andauert, und zwar zu den in § 5 Abs. 1 Satz 2–4 EFZG genannten Zeitpunkten. Eine Pflicht, dem Arbeitgeber eine schriftliche Bescheinigung vorzulegen, besteht für diese Gruppe nicht mehr; der Arbeitgeber ruft die eAU selbst ab. Statt einer Vorlagepflicht besteht dort also eine Feststellungspflicht. Ausnahmen (weiterhin Vorlagepflicht) gelten zum Beispiel für privat versicherte Arbeitnehmer oder Minijobber im Haushalt.
Es steht noch nicht fest, ob der Gesetzgeber – im Falle einer geänderten gesetzlichen Regelung – die Möglichkeit einräumen wird, dass per Individualvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung die bisherige Regelung beibehalten werden kann. Das weitere Gesetzgebungsverfahren wird zeigen, wie die neue gesetzliche Regelung konkret ausgestaltet wird.
Die Künstlersozialabgabe soll zum 1. Januar 2027 von aktuell 4,9 auf 5,0 Prozent angepasst werden. Das sieht die neue Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 (KSA-VO 2027) vor, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegt hat.
Der Abgabesatz wurde 2026 trotz einer insgesamt schwachen Wirtschaftslage im Vergleich zu den Vorjahren von 5,0 auf 4,9 Prozent reduziert. Ab Januar 2027 liegt er damit wieder auf dem Niveau der Vorjahre von 2023 bis 2025.
Hintergrund:
Über die Künstlersozialversicherung werden mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle Entgelte, die in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten werden.
Die Bundesregierung plant Lockerungen beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen. Bis Ende 2030 sollen sachgrundlose Befristungen für deutlich längere Zeiträume als bisher vereinbart werden können. Außerdem soll das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot abgeschafft werden.
Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat ein „Programm für Aufschwung und Beschäftigung" vorgelegt. Darin sind auch Reformen im Bereich Arbeitsmarkt enthalten. Unter anderem sind weitreichende Änderungen beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge geplant.
Künftig soll es möglich sein, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2030 eingestellt werden, eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Maximaldauer von 48 Monaten zu vereinbaren. Innerhalb dieser vier Jahre soll der befristete Arbeitsvertrag bis zu sechsmal verlängert werden können. Dies bedeutet eine erhebliche Lockerung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage. Aktuell darf eine sachgrundlose Befristung bei Neueinstellungen für maximal 24 Monate vereinbart werden. Innerhalb dieser Zeit ist eine dreimalige Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags möglich.
Im Hinblick auf sachgrundlose Befristungen heißt es in dem Programm weiter: „Diesbezüglich wird auch eine erneute Ersteinstellung bei demselben Arbeitgeber möglich sein.“ Dies würde eine Abschaffung des sogenannten Vorbeschäftigungsverbots bedeuten. Nach bisheriger Rechtslage ist eine sachgrundlose Befristung nur dann erlaubt, wenn der Arbeitnehmer zuvor noch nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Falls die neuen Regierungspläne umgesetzt werden, wäre künftig eine erneute sachgrundlose Befristung trotz Vorbeschäftigung erlaubt.
Unter die Rubrik „Bürokratierückbau" fällt eine weitere geplante Änderung im Befristungsrecht. Zum 1. Januar 2027 soll das Schriftformerfordernis bei Befristungen aufgehoben werden. Somit könnten befristete Arbeitsverträge ab 2027 digital verschickt bzw. dokumentiert werden und müssten nicht mehr eigenhändig unterschrieben werden.
Um Gesetz zu werden, müssen die Reformpläne jedoch zunächst das übliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Es bleibt abzuwarten, ob die geplanten Änderungen eins zu eins umgesetzt werden.

