Viele Arbeitnehmer mit Einwanderungsgeschichte arbeiten in sogenannten Engpassberufen. Das zeigen aktuelle Zahlen des Statistischen Bundesamtes (Destatis).
In vielen Engpassberufen sind Menschen mit Migrationshintergrund überdurchschnittlich stark vertreten. Das zeigen neue Zahlen des Statistischen Bundesamtes (Destatis). Als Engpassberufe gelten Berufe, in denen ein Fachkräftemangel besteht.
So hatten 56 Prozent der Köchinnen und Köche im Jahr 2025 eine Einwanderungsgeschichte. Auf mehr als die Hälfte der Beschäftigten traf dies auch in der Lebensmittelherstellung, in der Bodenverlegung, im Gerüstbau sowie in der Fleischverarbeitung zu. Zum Vergleich: In der Gesamtwirtschaft hat gut ein Viertel (27 Prozent) aller abhängig Beschäftigten einen Migrationshintergrund.
Auch in anderen Engpassberufen wie zum Beispiel bei Bus- und Straßenbahnfahrern, Servicekräften in der Gastronomie, Kraftfahrern, im Hotelservice oder in Pflegeberufen liegt der Anteil der Beschäftigten mit Migrationshintergrund über dem gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt.
Die Integration von Migranten in den deutschen Arbeitsmarkt hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Herkunftsregion sowie die Aufenthaltsdauer in Deutschland spielen eine wichtige Rolle dafür, wie schnell eine Arbeitsmarktintegration gelingt. Eingewanderte aus EU-Staaten profitieren von der Arbeitnehmerfreizügigkeit und einer oftmals schnelleren Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikationen. Entsprechend gelingt ihnen der Einstieg in den Arbeitsmarkt häufig früh: 89 Prozent der aus der EU eingewanderten Männer und 73 Prozent der Frauen im Alter von 25 bis 59 Jahren, die jeweils weniger als fünf Jahre in Deutschland lebten, waren im Jahr 2025 erwerbstätig.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erneut um ein Jahr verlängert.
Wegen des fortdauernden russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine wird der zeitliche Anwendungsbereich der bisher erlassenen Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen auch auf das Jahr 2027 erstreckt (BMF, Schreiben v. 1.10.2026 – IV D 5 – S 2223/00044/032/047).
Der zeitliche Anwendungsbereich der bisher maßgeblichen Regelungen wird über den 31. Dezember 2026 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis zum 31. Dezember 2027 durchgeführt werden.
Die Billigkeitsmaßnahmen betreffen u. a.
Aus lohnsteuerlicher Sicht stehen u. a. Regelungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur steuerlichen Behandlung von sog. Arbeitslohnspenden sowie Regelungen zur direkten Unterstützung der betroffenen Arbeitnehmer im Vordergrund. So besteht z. B. die Möglichkeit, dass Arbeitgeber steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen gewähren können.
Vorteile aus einer erstmalig nach Kriegsausbruch erfolgten Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer, deren privates Kfz durch die Kriegsereignisse nicht mehr verfügbar ist, oder aus Nutzungsüberlassungen von Wohnungen oder Unterkünften können steuerfrei bleiben.
Im Allgemeinen kann bei einem Arbeitnehmer von einem besonderen Notfall ausgegangen werden, wenn er im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen die Ukraine verlassen hat (Kriegsflüchtling) oder vergleichbar unmittelbar vom Krieg betroffen ist.
Das Bundeskabinett hat den Entwurf für geänderte Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2027 beschlossen (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2027). Die seit 2023 geltenden Lohnsteuer-Richtlinien werden damit aktualisiert. Nachfolgend ein kurzer Überblick über einige geplante Änderungen.
Betriebsfeiern/Betriebsveranstaltungen
Die Regelungen zu Sachleistungen des Arbeitgebers zu besonderen Anlässen (z.B. Diensteinführung, Amts- oder Funktionswechsel, Jubiläum) werden als Folge der BFH-Rechtsprechung geändert. Künftig werden keine festen Betragsgrenzen (110 Euro bzw. 60 Euro) angeführt. Die Steuerfreiheit ist von der Einordnung als Fest des Arbeitgebers abhängig (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR 2027).
Überlassung von Park- und Einstellplätzen
Überlässt der Arbeitgeber oder ein Dritter aufgrund des Dienstverhältnisses der Belegschaft als Gesamtheit Park- oder Einstellplätze an der ersten Tätigkeitsstätte oder in deren räumlicher Nähe, liegt kein Arbeitslohn vor. Zuschüsse des Arbeitgebers zu entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers bleiben dagegen steuerpflichtig (R 19.3 Abs. 2 Nr. 5 LStR 2027).
Fünftelregelung/Tarifermäßigung
Die Regelungen für die Tarifermäßigung nach § 34 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren werden als Folge der Abschaffung der Ermäßigung gestrichen (R 39b.6 LStR 2027, R 42b Abs. 2 LStR 2027). Die Tarifermäßigung, z.B. für Abfindungen, kann künftig nur noch im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers in Anspruch genommen werden.
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Beim permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich werden nun auch der Beitragszuschlag für Kinderlose und der Beitragsabschlag (§ 55 Abs. 3 SGB XI) für das zweite bis fünfte Kind (§ 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI) in der Pflegeversicherung berücksichtigt. Zudem wird das neu eingeführte Qualifizierungsgeld in die entsprechenden Ausschlusstatbestände aufgenommen (R 39b.8 LStR 2027).
Pauschalierung mit besonderen Pauschsteuersätzen
Der Beitragsabschlag für das zweite bis fünfte Kind ist aus Vereinfachungsgründen nicht in die Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes einzubeziehen (R 40.1 Abs. 3 LStR 2027).
Ausblick
Die Lohnsteuer-Richtlinien 2027 sollen grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden sein. Die Richtlinien bedürfen aber noch der vorherigen Zustimmung des Bundesrats.
Rund ein Viertel der deutschen Unternehmen will in Zukunft mehr befristete Arbeitsverträge einsetzen. Das zeigt eine neue Studie.
26 Prozent der Betriebe planen, den Einsatz von Zusatz- oder Ersatzpersonal auf Basis befristeter Arbeitsverträge zu steigern – mehr als eine Verdopplung zum Vorjahr. Das zeigt die Randstad-ifo-HR-Befragung für das dritte Quartal 2026. Im Vorjahr waren es nur 12 Prozent, welche eine Steigerung der Befristungen planten.
Der Befragung zufolge planen 56 Prozent einen gleichbleibenden Einsatz befristeter Arbeitsverträge, 18 Prozent wollen Befristungen reduzieren. Aktuell nutzen rund 30 Prozent der Unternehmen befristete Verträge. Besonders verbreitet sind Befristungen in Großbetrieben: 59 Prozent der Unternehmen ab 500 Beschäftigten nutzen Befristungen. Bei kleineren Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten sind es 20 Prozent.
Nach aktueller Rechtslage sind sachgrundlose Befristungen grundsätzlich für bis zu zwei Jahre möglich. Innerhalb dieses Zeitraums darf der befristete Vertrag bis zu dreimal verlängert werden. Die Bundesregierung plant im Rahmen der Arbeitsmarktreform, die maximale Dauer sachgrundloser Befristungen auf bis zu 48 Monate auszuweiten und innerhalb dieses Zeitraums bis zu sechs Verlängerungen zu ermöglichen.
„Wer den gesetzlichen Spielraum für sachgrundlose Befristungen von zwei auf vier Jahre erweitert, verändert damit auch die Anreize für Unternehmen“, sagt Susanne Wißfeld, Geschäftsführerin Business Innovation & Concepts bei Randstad Deutschland. „Das kann dazu führen, dass bestehender Flexibilitätsbedarf künftig noch stärker über Befristungen gedeckt wird, ohne dass dadurch nachhaltige Beschäftigung entsteht. Wer eine Arbeitskraft vier Jahre lang benötigt, deckt keinen vorübergehenden Engpass ab, sondern eine strukturelle Daueraufgabe“, so Wißfeld. Sie gibt zu bedenken, dass die Ausweitung Unternehmen dazu verleite, grundsätzliche Entscheidungen in der Personalplanung durch juristische Behelfskonstrukte zu ersetzen, anstatt auf echte HR-Strategien für tatsächliche Auftragsspitzen zu setzen.
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den „Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung“ (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG) beschlossen, der zum 1. Januar 2027 relevante Änderungen für die Entgeltabrechnung vorsieht.
Folgende Änderungen haben Auswirkungen auf Arbeitgeber:
Der Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung wird um 0,3 Prozentpunkte angehoben. Der Zuschlag beträgt damit ab dem 1. Januar 2027 insgesamt 0,9 Prozentpunkte.
Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sollen auch ab 2027 weiterhin aneinander gekoppelt bleiben. Damit beträgt die BBG der Pflegeversicherung ab 1. Januar 2027 ebenfalls 6.375 Euro monatlich, entsprechend der BBG der Krankenversicherung. Die außerordentliche Anhebung um 300 Euro monatlich ist darin bereits berücksichtigt.
Auch für geringfügig Beschäftigte werden künftig Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung erhoben. Der Arbeitgeber hat einen Beitrag in Höhe von 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts zu zahlen. Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten beträgt der Beitrag 1,5 Prozent.

