Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der steuerlichen Zuordnung einer Vergütung für die Fortführung eines Geschäftsführeramts im Zusammenhang mit dem Verkauf von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft befasst.
Im Rahmen einer Geschäftsführertätigkeit stellt sich häufig die Frage, ob entsprechende Einkünfte als Veräußerungsgewinn nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) oder als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 EStG zu qualifizieren sind.
Nach Auffassung des BFH richtet sich die Zuordnung eines anlässlich der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gezahlten (Teil-)Betrags für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit danach, zu welcher Einkunftsart der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang besteht (BFH, Urteil vom 3. März 2026 – IX R 1/25; veröffentlicht am 21. Mai 2026).
Die Abgrenzung zwischen Einkünften nach § 17 EStG und solchen aus § 19 EStG hat insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern erhebliche praktische Bedeutung. Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob ein Teil der Zahlung anstelle eines nach § 17 EStG zu versteuernden Kaufpreises den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen ist.
Die Klage blieb in erster Instanz ohne Erfolg (FG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 12 K 1271/23). Mit seiner Revision machte der Kläger geltend, die Y GmbH habe als Dritte ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Zahlung der 625.000 Euro gehabt; dies schließe die Annahme von Arbeitslohn aus.
Der BFH hob das Urteil des FG Köln auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück.
Für sogenannte außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen gelten gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besondere Tarifvorschriften. Arbeitgeber sind inzwischen von der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung der Tarifermäßigung befreit.
Außerordentliche Einkünfte können nach der sogenannten Fünftelregelung begünstigt versteuert werden. Die Fünftelregelung bei Abfindungen bzw. Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2025 auf das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers verlagert. Damit erfolgt der Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber ohne Anwendung des begünstigten Besteuerungsverfahrens.
Arbeitgeber dürfen die ermäßigte Besteuerung nicht mehr beim monatlichen Lohnsteuerabzug anwenden und müssen die entsprechenden Einnahmen des jeweiligen Monats der regulären Besteuerung unterwerfen.
Die Berücksichtigung der ermäßigten Besteuerung für diese Einkünfte erfolgt stattdessen ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Steuerpflichtige müssen die entsprechenden Einkünfte daher in ihrer Einkommensteuererklärung angeben, damit die steuerliche Entlastung durch die Tarifermäßigung gewährt werden kann.
Arbeitgeber sollten – soweit noch nicht geschehen – ihre Mitarbeiter angesichts der aktuell in den Finanzämtern anlaufenden Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen 2025 auf diese Änderung hinweisen. Denn es ist besonders wichtig, dass Arbeitnehmer die entsprechenden Einkünfte vollständig und korrekt in ihrer Steuererklärung angeben.
Arbeitgeber haben nach § 10 Absatz 1 DEÜV für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle zu erstatten. Ab 2027 gibt es Neuerungen im Erinnerungsprozess der Einzugsstellen.
Da Arbeitgeber ihrer Meldeverpflichtung aus unterschiedlichen Gründen mitunter nicht fristgerecht nachkommen, fordern die Einzugsstellen jedes Jahr rund 700.000 Jahresmeldungen von den Arbeitgebern nachträglich an.
Die elektronische Anforderung für jede Jahresmeldung erfolgt bislang einmalig elektronisch. Sofern Arbeitgeber auf die elektronische Anforderung nicht reagieren, wird die weitere Korrespondenz außerhalb des elektronischen Meldeverfahrens durchgeführt.
Das elektronische Anforderungsverfahren wurde evaluiert und es wurde festgestellt, dass weniger als die Hälfte der fehlenden Jahresmeldungen infolge der elektronischen Anforderungen durch die Einzugsstellen nachträglich gemeldet wird.
Das elektronische Anforderungsverfahren wird deswegen zum 1. Januar 2027 optimiert:
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge zugestimmt. Die Neuregelungen werden voraussichtlich am 1. Juli 2026 in Kraft treten.
Auch die Bundesländer unterstützen damit das neue Gesetz . Damit soll ermöglicht werden, dass die Auftragsvergabe einfacher, schneller und flexibler wird. Verwaltung und Wirtschaft sollen entlastet und die Digitalisierung in der öffentlichen Beschaffung weiter vorangetrieben werden. Angesichts eines jährlichen Auftragsvolumens im unteren dreistelligen Milliardenbereich sei die öffentliche Beschaffung nicht nur für die Erfüllung staatlicher Aufgaben relevant, sondern setze als Wirtschaftsmotor zugleich signifikante Investitionsanreize, heißt es in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung.
Das neue Gesetz sieht vor, die Wertgrenze für Direktaufträge dauerhaft auf 50.000 Euro anzuheben. Um weiterhin einen wirksamen Wettbewerb sicherzustellen, sollen die Auftraggeber bei mehreren Aufträgen zwischen den Unternehmen wechseln.
Der Grundsatz der Teillosbildung, wonach größere öffentliche Aufträge auf mehrere Unternehmen aufgeteilt werden, bleibt ein zentrales Element des Vergaberechts. Somit soll auch kleinen und mittelständischen Betrieben die Teilnahme am Wettbewerb ermöglicht werden. Neu sind jedoch einige Ausnahmen von diesem Prinzip. Künftig soll eine Gesamtvergabe nicht nur dann zulässig sein, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern, sondern auch dann, wenn zeitliche Gründe die Gesamtvergabe erfordern, es sich um ein Infrastrukturvorhaben handelt und der geschätzte Auftragswert mindestens das Doppelte des EU-Schwellenwertes beträgt. Weitere Voraussetzung für die Gesamtvergabe ist, dass das Vorhaben entweder aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert wird oder der Verkehrsinfrastruktur zuzuordnen ist.
Außerdem werden im neuen Gesetz die von der Rechtsprechung entwickelten Eignungskriterien von Unternehmen und deren Darstellung in den Vergabeunterlagen festgeschrieben.
Die Neuregelung soll ab dem 1. Juli 2026 in Kraft treten. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht noch aus.
Die vom Deutschen Bundestag beschlossene Änderung des Steuerberatungsgesetzes hat am 8. Mai 2026 im Bundesrat überraschend keine Mehrheit gefunden. Damit wurde auch die darin enthaltene Regelung zur sogenannten Entlastungsprämie zunächst nicht verabschiedet.
Mit dem Scheitern des Gesetzes kann die geplante Entlastungsprämie für Beschäftigte in Höhe von bis zu 1.000 Euro vorerst nicht in Kraft treten. Der Deutsche Bundestag hatte die Regelung zuvor in das Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes aufgenommen.
Die Entlastungsprämie sollte Arbeitgebern ermöglichen, ihren Beschäftigten bis zum 30. Juni 2027 eine steuer- und sozialabgabenfreie Prämie von bis zu 1.000 Euro zu gewähren. Voraussetzung war, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
Die Prämie ist Teil eines Maßnahmenpakets, das die Bundesregierung als Reaktion auf die finanziellen Belastungen der Bürger infolge des Irankriegs auf den Weg gebracht hat.
Der zustimmungspflichtige Gesetzentwurf erhielt im Bundesrat nicht die erforderliche Mehrheit. Die Länder kritisierten insbesondere die Finanzierung der Entlastungsprämie und die Verteilung der damit verbundenen Steuerausfälle. Nach ihrer Auffassung müssten Länder und Kommunen rund zwei Drittel der Einnahmeausfälle tragen, während die zur Gegenfinanzierung vorgesehene Erhöhung der Tabaksteuer ausschließlich dem Bund zugutekäme.
Die Bundesregierung kann nun den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat anrufen, um einen Kompromiss zu erzielen.
Arbeitgeber sollten die weitere Entwicklung zunächst abwarten und derzeit keine Entlastungsprämie auszahlen. Ohne gesetzliche Grundlage wäre eine solche Zahlung aktuell weder steuer- noch sozialversicherungsfrei.

