Im Laufe ihres Berufslebens arbeiten die meisten Beschäftigten in Deutschland für mehrere Arbeitgeber. Dies zeigt eine kürzlich veröffentlichte Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).
Junge Beschäftigte im Alter von 25 bis 34 Jahren sowie Beschäftigte in der mittleren Erwerbsphase arbeiten durchschnittlich für 2,7 verschiedene Arbeitgeber. Mit Beginn der späteren Erwerbsphase geht die Häufigkeit des Jobwechsels deutlich zurück: Personen im Alter von 50 bis 60 Jahren arbeiten durchschnittlich nur bei 1,8 unterschiedliche Arbeitgeber.
Demnach haben weniger als 40 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der mittleren Erwerbsphase, also im Alter von 35 bis 49 Jahren, durchgängig nur einen Arbeitgeber. 23 Prozent sind in diesem Zeitraum bei zwei Arbeitgebern beschäftigt, weitere 29 Prozent bei drei bis fünf Arbeitgebern. 9 Prozent der Beschäftigten haben in der mittleren Erwerbsphase sechs oder mehr verschiedene Arbeitgeber und damit einen eher unsteten Erwerbsverlauf. „Ein Arbeitgeber von der Ausbildung bis zur Rente war schon immer eher die Ausnahme“, betont Dana Müller, Leiterin des Forschungsdatenzentrums am IAB.
Unterschiede zeigen sich der Studie zufolge zwischen den Geschlechtern sowie in den einzelnen Regionen: Unabhängig von der Erwerbsphase arbeiten Frauen seltener für verschiedene Arbeitgeber als Männer. Männer in Ostdeutschland wechseln insgesamt am häufigsten den Arbeitgeber.
Die Gründe für einen Arbeitgeberwechsel sind vielfältig. „Neben Kündigung oder Befristung bietet ein Betriebswechsel auch Chancen wie einen höheren Lohn“, erklärt IAB-Forscher Philipp vom Berge.
Ursprünglich war vorgesehen, das elektronische Anforderungsverfahren für Jahresmeldungen zum 1. Januar 2027 zu optimieren. Der Starttermin für die Optimierungen wurde nun auf den 1. Januar 2028 verschoben.
Das haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer Besprechung am 17. Juni 2026 (Tagesordnungspunkt 2) festgelegt. Das Besprechungsergebnis wurde inzwischen veröffentlicht. Hintergrund der Verschiebung ist, dass ausreichend Zeit für die technische Umsetzung der Optimierungen eingeräumt werden soll.
Das elektronische Anforderungsverfahren wird zum 1. Januar 2028 wie folgt optimiert:
Arbeitgeber haben nach § 10 Absatz 1 DEÜV für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle zu erstatten.
Da Arbeitgeber ihrer Meldeverpflichtung aus unterschiedlichen Gründen mitunter nicht fristgerecht nachkommen, werden jährlich rund 700.000 Jahresmeldungen nicht fristgerecht übermittelt und anschließend von den Einzugsstellen bei den Arbeitgebern angefordert.
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz treten zum 1. Januar 2027 mehrere Änderungen beim Krankengeld in Kraft.
Eine wichtige Neuerung betrifft die Kommunikation der Krankenkassen: Sie dürfen Krankengeldbeziehern künftig aktiv über Unterstützungsangebote zur Rückkehr ins Arbeitsleben informieren. Betroffene müssen dabei auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Bei einer drohenden oder bereits geminderten Erwerbsfähigkeit sollen die Kassen außerdem auf mögliche Reha- und Teilhabeleistungen der Rentenversicherung aufmerksam machen.
Weitere Änderungen betreffen die Höhe und den Anspruch auf Krankengeld. Endet ein Beschäftigungsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit, gelten ab dem Folgetag besondere Berechnungsvorgaben. Das Krankengeld beträgt dann wie das Arbeitslosengeld ab dem Folgetag des Beschäftigungsendes 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Haben die Versicherten oder ihr Ehe- bzw. Lebenspartner mindestens ein Kind im steuerrechtlichen Sinne, beträgt das Krankengeld 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
Zudem entfällt der Krankengeldanspruch künftig bei einer Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente. Die Frist für eine Aufforderung zur Beantragung von Reha- oder Teilhabeleistungen wird von zehn auf vier Wochen verkürzt.
Auch für Selbstständige wird die Absicherung durch Krankengeld angepasst. In bestimmten Fällen kann eine Wahlerklärung künftig unmittelbar wirksam werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen abgegeben wird. Für die übrigen Fälle bleibt grundsätzlich die bisherige dreimonatige Wartezeit bestehen.
Ab dem 1. Januar 2028 soll außerdem die Teilarbeitsunfähigkeit hinzukommen. Bei länger andauernder Erkrankung kann die Arbeitszeit – mit ärztlicher Bescheinigung und Zustimmung des Arbeitgebers wie auch des Arbeitnehmers – auf 25, 50 oder 75 Prozent reduziert werden. Für die geleistete Arbeitszeit wird anteilig Arbeitsentgelt gezahlt; ergänzend kann Teilkrankengeld gewährt werden.
Arbeitgeber haben nur Anspruch auf Auskunft, welche Stellenangebote ein Arbeitnehmer, der eine Annahmeverzugsvergütung fordert, von Arbeitsagentur oder Jobcenter erhalten hat, nicht jedoch was der Arbeitnehmer daraus gemacht hat.
Wenn eine Kündigung nachträglich von einem Gericht als unwirksam beurteilt wird und das Arbeitsverhältnis fortbesteht, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Lohn, der ihm in der Zeit nach der Entlassung entgangen ist (Annahmeverzugsvergütung oder Annahmeverzugslohn). Wenn es der Mitarbeiter in der Zwischenzeit böswillig unterlassen hat, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen, muss er sich das Entgelt, das er dort hätte verdienen können, auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber gegenüber einem Mitarbeiter, der einen Annahmeverzugslohn fordert, zwar einen Auskunftsanspruch hat, welche Stellenangebote er von der Arbeitsagentur oder vom Jobcenter bekommen hat – jedoch kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass der Mitarbeiter preisgibt, ob, wie und mit welchem Ergebnis er sich auf diese Stellen beworben hat (BAG, Urteil vom 26. August 2026, 5 AZR 37/25).
Im vorliegenden Fall war der Arbeitgeber der Meinung, der Arbeitnehmer habe es böswillig unterlassen, in der Zeit nach der Kündigung anderweitigen Verdienst zu erzielen. Er verlangte, dass ihm der Mitarbeiter die ihm von der staatlichen Arbeitsvermittlung unterbreiteten Stellenangebote – unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung – mitteilen und angeben soll, auf welche dieser Vorschläge er sich mit welchem Ergebnis beworben hat. Zudem sollte er seine Bewerbungsunterlagen vorlegen. Darüber hinaus verlangte der Arbeitgeber entsprechende Auskünfte und Unterlagen zu etwaigen eigenen Bemühungen des Arbeitnehmers um eine anderweitige Beschäftigung.
Nach Ansicht des BAG gehen diese Forderungen des Arbeitgebers zu weit. Demnach steht ihm zwar ein Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Auskunft über etwaige Vermittlungsvorschläge der Behörden und deren Inhalt zu. Denn nur mit diesen Informationen ist der Arbeitgeber in der Lage, seine Darlegungslast für die Einwendung böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes zu erfüllen. Ein weitergehender Anspruch des Arbeitgebers auf Auskunft darüber, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese Vorschläge beworben hat, besteht nach BAG-Auffassung jedoch nicht.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 14. August 2026 den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (Stand: 12. August 2026) veröffentlicht.
Das Gesetz sieht Maßnahmen zum Bürokratierückbau, zur Förderung der Digitalisierung und zur Verhinderung von unrechtmäßigen Steuergestaltungen vor.Es enthält auch für Arbeitgeber interessante Neuerungen.
Das Gesetz enthält u. a. Klarstellungen zur Ermittlung des Grundlohns bei der Berechnung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.
Das Einkommensteuergesetz setzt in Bezug auf eine erste Tätigkeitsstätte (relevant u. a. für die Ermittlung der Entfernungspauschale) eine dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers zu dieser Tätigkeitsstätte durch entsprechende dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen voraus. Der maßgebliche Zeitraum, nach dem von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist, soll für das Inland von 48 auf 24 Monate herabgesetzt werden. Bei einer Tätigkeitsstätte im Ausland soll der Zeitraum weiterhin 48 Monate betragen.
Arbeitgeber sollen künftig mehr Flexibilität erhalten, wenn Lohnsteuerbescheinigungen berichtigt werden müssen. Eine Korrektur soll künftig bis Ende Februar des Folgejahres möglich sein, ohne dass hierfür eine besondere Begründung erforderlich ist.
Der Bescheinigungskatalog in der Lohnsteuerbescheinigung soll erweitert werden. Arbeitgeber sollen verpflichtet werden, künftig zusätzliche Angaben zu übermitteln, u. a.:
Der Regierungsentwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. In einem nächsten Schritt wird zunächst der Bundesrat zum Jahressteuergesetz 2026 Stellung nehmen. Die nächste Sitzung des Bundesrats findet am 25. September 2026 statt.

