Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2027 vorgelegt. Danach steigen die Sozialversicherungs-Rechengrößen gegenüber 2026 durchgehend. Besonders deutlich fällt die Anhebung in der Krankenversicherung aus.
Die Bezugsgröße steigt von 3.955 auf 4.130 Euro monatlich bzw. von 47.460 auf 49.560 Euro jährlich.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung erhöht sich von 5.812,50 auf 6.375 Euro monatlich. Jahresbezogen steigt sie damit von 69.750 auf 76.500 Euro. Diese starke Erhöhung hängt mit der zum 1. Januar 2027 erfolgenden außerordentlichen Erhöhung um 300,00 Euro monatlich bzw. 3.600 Euro jährlich zusammen, die mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen wurde. In der Pflegeversicherung ist derzeit noch offen, ob die Beitragsbemessungsgrenze 2027 der KV-BBG folgt. Hier sind die geplanten Änderungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Neuordnung der Pflegeversicherung abzuwarten.
In der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 auf 8.850 Euro monatlich bzw. von 101.400 auf 106.200 Euro jährlich. In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sie sich von 10.400 auf 10.900 Euro monatlich bzw. von 124.800 auf 130.800 Euro jährlich.
Auch die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in der Krankenversicherung steigt aufgrund der außerordentlichen Erhöhung mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz deutlich: von 6.450 auf 7.012,50 Euro monatlich bzw. von 77.400 auf 84.150 Euro jährlich.
Für die besondere JAEG nach § 6 Abs. 7 SGB V steigen die Werte von 5.812,50 auf 6.075 Euro monatlich bzw. von 69.750 auf 72.900 Euro jährlich. Zusätzlich kommt 2027 eine neue JAEG nach § 6 Abs. 8 SGB V von 6.712,50 Euro monatlich bzw. 80.550 Euro jährlich hinzu. Sie betrifft bestimmte Beschäftigte, die bereits zum 31. Dezember 2026 privat krankenversichert sind.
Eine bessere Kinderbetreuung für unter Dreijährige verringert die Erwerbs- und Einkommenseinbußen nach der Geburt. Eine höhere Zahl an Betreuungsplätzen in Kitas führt dazu, dass Frauen häufiger berufstätig sind und höhere Löhne erzielen. Das zeigt eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).
Der Ausbau der Kinderbetreuung für unter Dreijährige seit Mitte der 2000er Jahre führt bei Müttern zu höherem Arbeitseinkommen, mehr Vollzeitarbeit und einer stärkeren Integration in besser bezahlte Beschäftigung. Insgesamt lassen sich für den Zeitraum seit 2007 etwa 56 Prozent des gesamten Rückgangs der Erwerbseinbußen von Müttern auf den Ausbau der Betreuungsmöglichkeiten zurückführen. Dies zeigt eine kürzlich veröffentlichte Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Untersucht wurden die Erwerbsverläufe von Frauen, die zwischen 2001 und 2014 ihr erstes Kind bekamen und vor der Geburt erwerbstätig waren.
Im Durchschnitt fallen die Einkommenseinbußen von Müttern über die ersten drei Jahre nach der Geburt in Regionen mit starkem Kita-Ausbau um rund einen Prozentpunkt geringer aus. Die Zuwächse beim Arbeitseinkommen von Müttern bestehen über die Phase der Kita-Nutzung hinaus. „Die frühkindliche Betreuung beeinflusst auch die weitere Karriereentwicklung von Müttern dauerhaft“, erläutert IAB-Forscherin Lisa-Marie Duletzki. „So arbeiten Frauen langfristig häufiger in Vollzeit und weniger in geringfügiger Beschäftigung wie Minijobs.“
Der IAB-Studie zufolge fallen die Effekte des Betreuungsausbaus besonders stark in Regionen aus, in denen Mütter nach der Geburt häufig ihre Erwerbstätigkeit reduzierten oder langfristig deutlich höhere Einbußen beim Arbeitseinkommen verzeichneten. Solche Regionen wiesen vor dem Ausbau zugleich häufig niedrigere Betreuungsquoten auf. Dies deutet darauf hin, dass die Erwerbstätigkeit von Müttern dort besonders stark durch die begrenzte Verfügbarkeit formeller Kinderbetreuung eingeschränkt war und der Ausbau entsprechend auf eine hohe Nachfrage traf.
Als Instrument der Familien- und Arbeitsmarktpolitik kann die frühkindliche Betreuung auch langfristig geschlechtsspezifische Ungleichheiten am Arbeitsmarkt reduzieren. „Aufgrund vieler fehlender Betreuungsplätze bietet der kontinuierliche Ausbau von Betreuungsangeboten nach wie vor erhebliches Potenzial, um Erwerbs- und Einkommenseinbußen nach einer Geburt zu verringern“, erklärt Duletzki.
Bis 2029 wächst die Fachkräftelücke in Deutschland um 47 Prozent – so eine Prognose des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Demnach werden künftig vor allem Fachkräfte mit Ausbildung schwierig zu finden sein.
Bundesweit könnten im Jahr 2029 insgesamt 723.000 Fachkräfte fehlen – das wären 47 Prozent mehr als noch in 2024. Dies prognostiziert eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Demnach wird es in 2029 die größte Fachkräftelücke im Verkauf geben, wo gut 39.000 Fachkräfte fehlen werden. Gefolgt vom Bereich Kinderbetreuung und Kindererziehung, wo für das Jahr 2029 knapp 30.000 fehlende Spezialisten prognostiziert werden. Für den Bereich Sozialarbeit/Sozialpädagogik werden 2029 über 23.000 fehlende Experten erwartet. Dabei sind Trendänderungen wie der aktuelle Geburtenrückgang oder die zusätzliche Nachfrage durch das Sondervermögen noch nicht berücksichtigt.
Sicher ist: Immer mehr Menschen der Generation Babyboomer gehen in Rente. Allein deshalb ist zu erwarten, dass der Fachkräftemangel zunimmt. Auch in technischen Berufen werden der Studie zufolge künftig weiterhin viele Fachkräfte fehlen: im Jahr 2029 rund 15.900 in der Kraftfahrzeugtechnik, 13.800 in der elektrischen Betriebstechnik und 13.600 in der Mechatronik.
Nach Einschätzung des IW wird auch die Zuwanderung von ausländischen Fachkräften absehbar nicht mehr ausreichen. „Der Fachkräftemangel wird sich daher in vielen Bereichen verschärfen, und wir werden das täglich spüren, etwa bei der Suche nach einem Pflegeplatz oder einem Handwerker“, sagt IW-Fachkräfteexperte Alexander Burstedde. Die aktuelle Zurückhaltung der Unternehmen bei Neueinstellungen täusche über den strukturellen Trend hinweg. „Die Politik sollte kurzfristig die Arbeitsanreize erhöhen und mehr qualifizierte Zuwanderung aus EU-Drittstaaten organisieren", so Burstedde.
Das Handwerk bleibt mit knapp 3,4 Millionen Beschäftigten ein zentraler Pfeiler des deutschen Arbeitsmarkts. Doch weiterhin besteht ein Mangel an Fachkräften. Zuwanderung ist eine wichtige Säule zur Fachkräftesicherung.
Am 19. September ist der diesjährige „Tag des Handwerks“. Wie die Bundesagentur für Arbeit vermeldet, sank die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen im Handwerk in den vergangenen fünf Jahren um vier Prozent. Demnach waren im Juni 2025 bundesweit 3,36 Millionen Menschen in einem Handwerksberuf beschäftigt, ein Prozent weniger als ein Jahr zuvor.
Rund 718.000 Beschäftigte im Handwerk sind zwischen 55 und unter 65 Jahre alt und werden in den kommenden Jahren voraussichtlich in den Ruhestand gehen. Zwar ist der Anteil junger Beschäftigter im Handwerk mit 17 Prozent deutlich höher als im Durchschnitt insgesamt (neun Prozent) und die Zahl neu abgeschlossener Ausbildungsverträge im Handwerk ist in den letzten drei Jahren leicht gestiegen. Dennoch reicht der Nachwuchs nicht aus, um die altersbedingten Abgänge auszugleichen.
Durchschnittlich vergehen 242 Tage, bis eine offene Stelle im Handwerk besetzt ist. Offene Stellen sind dort damit deutlich länger vakant als im Durchschnitt aller Berufe – da sind es 167 Tage. Dies zeigt, dass passende Fachkräfte weiterhin schwer zu finden sind. Knapp die Hälfte aller bundesweiten Engpassberufe auf Fachkraftebene entfällt auf Handwerksberufe.
Die Bundesagentur für Arbeit weist außerdem darauf hin, dass die Zuwanderung zu einer tragenden Säule der Fachkräftesicherung wird. Im vergangenen Jahr arbeiteten rund 576.000 ausländische Beschäftigte sozialversicherungspflichtig in Handwerksberufen. Die Rolle von Beschäftigten aus Drittstaaten nimmt dabei zu. Im Juni 2025 waren rund 296.000 Beschäftigte mit einer Staatsangehörigkeit aus nicht europäischen Ländern im Handwerk tätig. Während die Zahl deutscher Beschäftigter in Handwerksberufen seit Jahren rückläufig ist, wurden zuletzt ausschließlich bei Drittstaatsangehörigen steigende Beschäftigungszahlen im Handwerk verzeichnet.
Haftet ein Arbeitgeber, der einen Bewerber im Einstellungsverfahren unzulässig benachteiligte, Jahre später für dessen Verdienstausfall? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte darüber zu entscheiden.
Wird ein Bewerber bei der Stellenbesetzung diskriminiert, kann er Schadensersatz fordern. Die Haftung für Verdienstausfall entfällt jedoch, wenn kein Zurechnungszusammenhang mehr zwischen Benachteiligung und Schaden besteht – etwa weil der Bewerber eine neue angemessene Beschäftigung gefunden und diese sich verfestigt hat (BAG, Urteil vom 10. September 2026, 8 AZR 153/25).
Im konkreten Fall klagte ein Bewerber auf den Ersatz eines Verdienstausfalls für die Jahre 2020 bis 2023. Zuvor hatte das Hessische Landesarbeitsgericht festgestellt, dass der Arbeitgeber sämtliche künftigen materiellen Schäden zu ersetzen habe, die durch die unterlassene Einstellung vom 19. April 2009 entstanden sind. Das Gericht sah eine unzulässige Altersdiskriminierung im Rahmen eines Trainee-Programms.
Der Kläger forderte rund 236.000 Euro Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns. Er vertrat den Standpunkt, aufgrund des genannten Feststellungsurteils sei der Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihm für die Jahre 2020 bis 2023 die Differenz zwischen dem fiktiven Arbeitsentgelt, das er im Fall seiner Einstellung auf die im Jahr 2009 ausgeschriebene Stelle bezogen hätte, und seinem tatsächlich erzielten Erwerb auszugleichen. Wie bereits die Vorinstanzen wies auch das BAG diese Klage ab: Ein Zurechnungszusammenhang zwischen diskriminierender Nichteinstellung und Verdienstausfall besteht nicht mehr, wenn der Bewerber eine neue, angemessene Beschäftigung aufgenommen und über mehrere Jahre ausgeübt hat. Die weitere berufliche Entwicklung sei dann dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen – nicht der ursprünglichen Benachteiligung.
Gemäß dem BAG-Urteil sind die vom Kläger geltend gemachten Verdienstausfallschäden nicht erstattungsfähig. Er hatte bereits vor dem Jahr 2020 eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit aufgenommen und dieses Arbeitsverhältnis über mehrere Jahre ausgeübt. Aufgrund dessen ist nach BAG-Auffassung davon auszugehen, dass seine weitere berufliche Entwicklung nicht mehr der Benachteiligung bei der Einstellung, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist.

