Die Entgelttransparenzrichtlinie der EU sieht erhebliche Verschärfungen im Vergleich zum in Deutschland geltenden Entgelttransparenzgesetz vor. Noch wurden die EU-Vorgaben vom deutschen Gesetzgeber jedoch nicht umgesetzt. Trotzdem sollten sich Unternehmen schon jetzt auf die verschärften Regeln vorbereiten.
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL) muss eigentlich bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Dies soll in Deutschland durch eine Änderung des Entgelttransparenzgesetzes erfolgen. Da bislang aber noch kein Regierungsentwurf zu diesem neuen Gesetz vorliegt, wird die Frist zur Umsetzung der EU-Vorgaben voraussichtlich nicht eingehalten werden können.
Die Richtlinie der EU beinhaltet in einigen Bereichen erhebliche Verschärfungen gegenüber dem in Deutschland geltenden Entgelttransparenzgesetz. Die EU-Richtlinie sieht u.a. vor, dass Bewerber ihr Einstiegsentgelt oder zumindest eine Entgeltspanne erfahren können. Zudem schreibt die Richtlinie erweiterte Auskunftsrechte für Arbeitnehmer vor. Demnach sollen sie das individuelle Gehalt und die Durchschnittsentgelte vergleichbarer Beschäftigter beim Arbeitgeber erfragen können. Darüber hinaus werden Arbeitgeber zu transparenten, objektiven und geschlechtsneutralen Vergütungssystemen verpflichtet.
Obwohl diese Vorgaben der EU noch nicht in deutsches Recht umgesetzt wurden, sollten sich Unternehmen bereits vorbereiten und ihre Vergütungssysteme, Entgeltstrukturen sowie die betrieblichen Prozesse zum Reporting überprüfen und ggf. anpassen. Aufgrund des Vorrangs des EU-Rechts und der Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung entfaltet die Richtlinie schon jetzt Wirkung für die Unternehmen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der steuerlichen Zuordnung einer Vergütung für die Fortführung eines Geschäftsführeramts im Zusammenhang mit dem Verkauf von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft befasst.
Im Rahmen einer Geschäftsführertätigkeit stellt sich häufig die Frage, ob entsprechende Einkünfte als Veräußerungsgewinn nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) oder als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 EStG zu qualifizieren sind.
Nach Auffassung des BFH richtet sich die Zuordnung eines anlässlich der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gezahlten (Teil-)Betrags für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit danach, zu welcher Einkunftsart der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang besteht (BFH, Urteil vom 3. März 2026 – IX R 1/25; veröffentlicht am 21. Mai 2026).
Die Abgrenzung zwischen Einkünften nach § 17 EStG und solchen aus § 19 EStG hat insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern erhebliche praktische Bedeutung. Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob ein Teil der Zahlung anstelle eines nach § 17 EStG zu versteuernden Kaufpreises den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen ist.
Die Klage blieb in erster Instanz ohne Erfolg (FG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 12 K 1271/23). Mit seiner Revision machte der Kläger geltend, die Y GmbH habe als Dritte ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Zahlung der 625.000 Euro gehabt; dies schließe die Annahme von Arbeitslohn aus.
Der BFH hob das Urteil des FG Köln auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück.
Für sogenannte außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen gelten gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besondere Tarifvorschriften. Arbeitgeber sind inzwischen von der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung der Tarifermäßigung befreit.
Außerordentliche Einkünfte können nach der sogenannten Fünftelregelung begünstigt versteuert werden. Die Fünftelregelung bei Abfindungen bzw. Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2025 auf das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers verlagert. Damit erfolgt der Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber ohne Anwendung des begünstigten Besteuerungsverfahrens.
Arbeitgeber dürfen die ermäßigte Besteuerung nicht mehr beim monatlichen Lohnsteuerabzug anwenden und müssen die entsprechenden Einnahmen des jeweiligen Monats der regulären Besteuerung unterwerfen.
Die Berücksichtigung der ermäßigten Besteuerung für diese Einkünfte erfolgt stattdessen ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Steuerpflichtige müssen die entsprechenden Einkünfte daher in ihrer Einkommensteuererklärung angeben, damit die steuerliche Entlastung durch die Tarifermäßigung gewährt werden kann.
Arbeitgeber sollten – soweit noch nicht geschehen – ihre Mitarbeiter angesichts der aktuell in den Finanzämtern anlaufenden Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen 2025 auf diese Änderung hinweisen. Denn es ist besonders wichtig, dass Arbeitnehmer die entsprechenden Einkünfte vollständig und korrekt in ihrer Steuererklärung angeben.
Arbeitgeber haben nach § 10 Absatz 1 DEÜV für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle zu erstatten. Ab 2027 gibt es Neuerungen im Erinnerungsprozess der Einzugsstellen.
Da Arbeitgeber ihrer Meldeverpflichtung aus unterschiedlichen Gründen mitunter nicht fristgerecht nachkommen, fordern die Einzugsstellen jedes Jahr rund 700.000 Jahresmeldungen von den Arbeitgebern nachträglich an.
Die elektronische Anforderung für jede Jahresmeldung erfolgt bislang einmalig elektronisch. Sofern Arbeitgeber auf die elektronische Anforderung nicht reagieren, wird die weitere Korrespondenz außerhalb des elektronischen Meldeverfahrens durchgeführt.
Das elektronische Anforderungsverfahren wurde evaluiert und es wurde festgestellt, dass weniger als die Hälfte der fehlenden Jahresmeldungen infolge der elektronischen Anforderungen durch die Einzugsstellen nachträglich gemeldet wird.
Das elektronische Anforderungsverfahren wird deswegen zum 1. Januar 2027 optimiert:
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge zugestimmt. Die Neuregelungen werden voraussichtlich am 1. Juli 2026 in Kraft treten.
Auch die Bundesländer unterstützen damit das neue Gesetz . Damit soll ermöglicht werden, dass die Auftragsvergabe einfacher, schneller und flexibler wird. Verwaltung und Wirtschaft sollen entlastet und die Digitalisierung in der öffentlichen Beschaffung weiter vorangetrieben werden. Angesichts eines jährlichen Auftragsvolumens im unteren dreistelligen Milliardenbereich sei die öffentliche Beschaffung nicht nur für die Erfüllung staatlicher Aufgaben relevant, sondern setze als Wirtschaftsmotor zugleich signifikante Investitionsanreize, heißt es in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung.
Das neue Gesetz sieht vor, die Wertgrenze für Direktaufträge dauerhaft auf 50.000 Euro anzuheben. Um weiterhin einen wirksamen Wettbewerb sicherzustellen, sollen die Auftraggeber bei mehreren Aufträgen zwischen den Unternehmen wechseln.
Der Grundsatz der Teillosbildung, wonach größere öffentliche Aufträge auf mehrere Unternehmen aufgeteilt werden, bleibt ein zentrales Element des Vergaberechts. Somit soll auch kleinen und mittelständischen Betrieben die Teilnahme am Wettbewerb ermöglicht werden. Neu sind jedoch einige Ausnahmen von diesem Prinzip. Künftig soll eine Gesamtvergabe nicht nur dann zulässig sein, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern, sondern auch dann, wenn zeitliche Gründe die Gesamtvergabe erfordern, es sich um ein Infrastrukturvorhaben handelt und der geschätzte Auftragswert mindestens das Doppelte des EU-Schwellenwertes beträgt. Weitere Voraussetzung für die Gesamtvergabe ist, dass das Vorhaben entweder aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert wird oder der Verkehrsinfrastruktur zuzuordnen ist.
Außerdem werden im neuen Gesetz die von der Rechtsprechung entwickelten Eignungskriterien von Unternehmen und deren Darstellung in den Vergabeunterlagen festgeschrieben.
Die Neuregelung soll ab dem 1. Juli 2026 in Kraft treten. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht noch aus.

