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- Sozialversicherung
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, wenn sie aus einem triftigen Grund auf das Zeugnis angewiesen sind. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.
Der Wunsch eines Arbeitnehmers, sich extern bewerben zu wollen, begründet einen Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln hervor (LAG Köln, Urteil vom 4. März 2026, 5 SLa 495/25).
Im vorliegenden Fall verlangte ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Der Arbeitgeber lehnte dies ab.
Der Mitarbeiter begründete seinen Wunsch nach einem Zwischenzeugnis damit, dass er sich beruflich neu orientieren wolle, Bewerbungsunterlagen zusammenstelle und dafür das Zeugnis als Nachweis seiner bisherigen Tätigkeit und Leistungen benötige. Er wolle die Möglichkeit erhalten, sich auch extern zu bewerben.
Sein Arbeitgeber argumentierte, der Arbeitnehmer könne nur dann ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn er hierfür einen triftigen Grund bzw. ein berechtigtes Interesse habe. Hierfür müssten konkret überprüfbare Tatsachen vorliegen, so der Arbeitgeber. Eine rein subjektive und nicht überprüfbare Behauptung, sich bewerben zu wollen, begründe nach Meinung des Arbeitgebers keinen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Der Arbeitgeber hat die Behauptung des Mitarbeiters, dass er sich anderweitig bewerben wolle, mit Nichtwissen bestritten.
Das LAG Köln gab dem Arbeitnehmer Recht. Nach Ansicht des Gerichts liegt ein triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses vor. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses beanspruchen kann, ist gesetzlich nicht geregelt.
Als triftig sei ein Grund anzusehen, wenn dieser bei verständiger Betrachtungsweise den Wunsch des Arbeitnehmers als berechtigt erscheinen lässt. Das ist nach Auffassung des LAG Köln dann der Fall, wenn das Zwischenzeugnis geeignet ist, den mit ihm angestrebten Erfolg zu fördern. Ein triftiger Grund liege jedenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer das Zwischenzeugnis wegen der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Bewerbungszwecken benötigt. Nach Ansicht des LAG Köln kann der Arbeitnehmer auch dann ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar nicht absehbar bevorsteht, er sich aber anderweitig bewerben will.
Im Streitfall hat der Arbeitnehmer zunächst darzulegen, aus welchem Grund er ein Zwischenzeugnis beansprucht. Dies hat der Arbeitnehmer nach Auffassung des LAG Köln hier in ausreichendem Maße getan. Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen.
Der Zufluss von Arbeitslohn gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern steht immer wieder im Fokus steuerlicher Streitigkeiten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat wiederholt den Grundsatz aufgestellt, wonach einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine Kapitalgesellschaft bereits bei Fälligkeit zufließen.
Der Tantiemeanspruch wird grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben.
Dem beherrschenden Gesellschafter obliegt es, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist.
Im Umkehrschluss bedeutet dies laut BFH, dass Tantiemeforderungen, die in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen sind, dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich noch nicht zufließen.
Dies gilt selbst dann, wenn eine dahingehende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den (festgestellten) Jahresabschlüssen hätte gebildet werden müssen. Beispielsweise kann die Bildung der Verbindlichkeit aufgrund eines Buchungsfehlers unterblieben sein.
Die Finanzverwaltung hat ihre bisherige Auffassung inzwischen aufgegeben und sich der Rechtsprechung des BFH angeschlossen (BMF-Schreiben vom 11. Mai 2026, IV C 2 – S 2742/00113/006/069).
Zum 1. Juli 2026 steigen die Mindestlöhne in der Altenpflege. Für kommendes Jahr ist zu 1. Juli eine weitere Erhöhung vorgesehen. Dies hat die Bundesregierung per Verordnung festgelegt.
Die Mindestlöhne in der Altenpflege werden in diesem und im nächsten Jahr jeweils zum 1. Juli steigen. Das hat die Bundesregierung per Siebter Pflegearbeitsbedingungenverordnung beschlossen und damit die Empfehlungen der Pflegekommission umgesetzt. Die Erhöhungen sind nach Qualifikationsstufen gestaffelt und gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Die Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und gilt bis 30. September 2028.
Für Pflegehilfskräfte steigen die Mindestlöhne zum 1. Juli 2026 auf 16,52 Euro brutto pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 17,80 Euro und für Pflegefachkräfte auf 21,03 Euro. Aktuell beträgt der Mindestlohn für Pflegehilfskräfte 16,10 Euro brutto pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte 17,35 Euro und für Pflegefachkräfte 20,50 Euro.
Der zusätzliche Urlaubsanspruch über den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen hinaus soll für Beschäftigte in der Altenpflege weiterhin 9 Tage pro Kalenderjahr bei einer 5-Tage-Woche betragen.
Ab dem 1. Juli 2027 sollen die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte auf 16,95 Euro brutto pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 18,26 Euro und für Pflegefachkräfte auf 21,58 Euro steigen.
In Deutschland arbeiten rund 1,3 Millionen Beschäftigte in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen. In Privathaushalten ist der spezielle Pflegemindestlohn nicht anwendbar; dort gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn. Die Pflegekommission legt alle zwei Jahre eine Empfehlung zur künftigen Höhe des Mindestlohns vor. Ihre Empfehlungen orientieren sich an der Tarifentwicklung und der wirtschaftlichen Lage im Land.
Die Inanspruchnahme von Elterngeld sinkt weiter. Der Anteil der Beziehenden von Elterngeld-Plus steigt. Darüber hat das Statistische Bundesamt informiert.
Im Jahr 2025 haben knapp 1,61 Millionen Frauen und Männer in Deutschland Elterngeld erhalten. Das waren 3,7 Prozent weniger als im Jahr 2024. Damit sank die Zahl der Elterngeldbezieher im vierten Jahr in Folge und lag 13,9 Prozent niedriger als 2021. Diese Entwicklung spiegelt auch den Rückgang der Geburten in den vergangenen Jahren wider.
Immer stärker nachgefragt wird das ElterngeldPlus, das bei Teilzeittätigkeit gezahlt wird. 648.000 Bezieher von Elterngeld planten im Jahr 2025 die Inanspruchnahme von ElterngeldPlus. Insgesamt betrug der Anteil von ElterngeldPlus damit 40,3 Prozent (2024: 36,7 Prozent). 2016, im ersten Jahr nach der Einführung des ElterngeldPlus, entschieden sich 20,1 Prozent der Mütter und 8,2 Prozent der Väter für ElterngeldPlus.
Die durchschnittliche Dauer des geplanten Elterngeldbezugs lag bei den Frauen im Jahr 2025 unverändert bei 14,9 Monaten. Die von Männern angestrebte Bezugsdauer war mit durchschnittlich 3,8 Monaten deutlich kürzer und im Vergleich zu den vergangenen Jahren nahezu konstant (2024: 3,8 Monate; 2023: 3,7 Monate).
Fast konstant im Vergleich zum Vorjahr mit 25,9 Prozent war der Väteranteil beim Elterngeld (2024: 25,8 Prozent). Dieser ist seit 2015 von damals 20,9 Prozent kontinuierlich gestiegen. Spitzenreiter im Bundesländervergleich mit einem Väteranteil von 30,0 Prozent im Jahr 2025 war – wie im Vorjahr – Sachsen, gefolgt von Baden-Württemberg (28,0 Prozent) und Bayern (27,6 Prozent). Am niedrigsten war der Väteranteil 2025 – ebenfalls wie schon im Vorjahr – im Saarland (21,0 Prozent).
In der ersten Juni-Woche hat das Bundesministerium für Gesundheit den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung veröffentlicht. Er enthält Planungen, die sich auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber auswirken können.
Folgende Änderungen sieht der Gesetzentwurf vor:
Die Beitragsbemessungsgrenze in der sozialen Pflegeversicherung soll ab 1. Januar 2027 von der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung entkoppelt und auf das Niveau der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung angehoben werden.
Zudem ist ab 1. Januar 2027 eine leichte Anhebung des Beitragszuschlags für kinderlose Arbeitnehmer, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, geplant. Der Beitragszuschlag für Kinderlose soll von 0,6 auf 0,7 Prozent steigen.
Analog zu der vorgesehenen Regelung in der gesetzlichen Krankenversicherung soll die bislang beitragsfreie Familienversicherung ab 1. Januar 2028 begrenzt werden. Sie soll ausschließlich für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner mit Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr gelten sowie für Familien mit Kindern mit Behinderungen, mit zu pflegenden Angehörigen und nach Erreichen der Regelaltersgrenze. In allen anderen Fällen sollen Mitglieder, deren Ehepartner bislang beitragsfrei mitversichert sind, ab 2028 einen Beitragszuschlag in Höhe von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen zur Krankenversicherung und einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,52 Prozent zur Pflegeversicherung zahlen. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bleibt uneingeschränkt erhalten.
Ab 1. Januar 2027 soll eine Beitragspflicht für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in der Pflegeversicherung eingeführt werden. Neben der geplanten Anhebung der Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung auf den allgemeinen Beitragssatz plus des durchschnittlichen Zusatzbeitrags wird diese anvisierte Änderung in der Pflegeversicherung in Summe zu spürbaren zusätzlichen finanziellen Belastungen für Arbeitgeber führen, die zwangsläufig Auswirkungen auf die Attraktivität geringfügiger Beschäftigung haben werden, wenn die Regelungen tatsächlich umgesetzt werden.