Der Deutsche Bundestag hat am 10. Juli 2026 das „Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung“ beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, die Finanzierungsgrundlagen der Gesetzlichen Krankenversicherung für die kommenden Jahre zukunftssicher aufzustellen.
Neben einer Anhebung der Zuzahlungsbeträge und -grenzen für die gesetzlich Versicherten bei allen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. Zuzahlungen zur Krankenhausbehandlung oder bei Hilfsmitteln) um 50 Prozent ergeben sich für Arbeitgeber insbesondere folgende Neuerungen:
Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung und der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung und die Jahresarbeitsentgeltgrenze werden zum 1. Januar 2027 außerordentlich, zusätzlich zur regulären Anpassung aufgrund der Lohn- und Gehaltsentwicklung, um 300 Euro monatlich bzw. 3.600 Euro pro Jahr angehoben.
Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2026 aufgrund des Überschreitens der zu diesem Zeitpunkt geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen eine substitutive Krankenversicherung abgeschlossen haben, gilt für das Jahr 2027 aber weiterhin die regulär ermittelte Jahresarbeitsentgeltgrenze ohne die zusätzliche Erhöhung. Diese Übergangsregelung soll dazu beitragen, unnötige und sachlich nicht gebotene Statuswechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung zu vermeiden.
Anpassungen bei geringfügigen Beschäftigungen
Der pauschale Beitragssatz der Arbeitgeber zur Krankenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigte (sog. Minijobs) wird zum 1. Januar 2027 von derzeit 13 Prozent auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes angehoben. Dadurch entstehen der gesetzlichen Krankenversicherung Mehreinnahmen aus mehreren Millionen Minijobs. Auf Basis des aktuellen Niveaus würde dies einem Beitragssatz von 17,5 Prozent entsprechen, der sich künftig dynamisch entsprechend der Entwicklung des Zusatzbeitragssatzes anpasst.
Begrenzung der beitragsfreien Familienversicherung
Zur Stärkung der solidarischen Beteiligung an den Aufwendungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird die bislang beitragsfreie Familienversicherung ab 2028 begrenzt. Sie gilt ausschließlich für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner mit Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sowie dann, wenn Pflegegrad 3 oder höher, eine volle Erwerbsminderung, ein Grad der Behinderung bzw. eine vergleichbare Einschränkung von mindestens 60 vorliegt oder Grundsicherungsleistungen bezogen werden. In allen anderen Fällen zahlen die Mitglieder ab 2028 einen Beitragszuschlag in Höhe von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen, der bei Arbeitnehmern von den Arbeitgebern einzubehalten ist. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bleibt dabei uneingeschränkt erhalten.
Krankengeld bei Teilrente: Anspruch entfällt
Der Anspruch auf Krankengeld bei Bezug von Teilrenten wird ab dem 1. Januar 2027 eingeschränkt. Wird eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln oder eine Vollrente bezogen, entfällt der Anspruch auf Krankengeld vollständig. Damit werden systemwidrige Mitnahmeeffekte bei der Geltendmachung eines Krankengeldanspruchs bei Teilrentnern vermieden.
Teilarbeitsunfähigkeit: Anteiliges Krankengeld
Darüber hinaus wird ab 2028 eine gesetzlich geregelte Teilarbeitsunfähigkeit eingeführt. Diese soll eine differenzierte ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in prozentualen Abstufungen von 25, 50 oder 75 Prozent ermöglichen, sodass dann ein anteiliges Krankengeld gewährt werden kann und dieses – wie bisher – erst nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber einsetzt. Durch die Kombination aus anteiliger Erwerbstätigkeit und anteiligem Krankengeld sollen insbesondere krankheitsbedingte Fehlzeiten reduziert werden, Restarbeitsfähigkeit bei bestehender Arbeitsunfähigkeit genutzt und erhalten werden sowie die sozialen Sicherungssysteme entlastet werden. Voraussetzungen für die neue Teilarbeitsunfähigkeit:
Unternehmen sollen sich künftig leichter von Spitzenverdienern trennen können. Eine entsprechende Neuregelung hat die Bundesregierung im Rahmen der geplanten Arbeitsmarktreform angekündigt.
Ab dem 1. Januar 2027 sollen Topverdiener in Deutschland keinen Kündigungsschutz mehr haben. Dies sieht das Reformpaket der Bundesregierung vor. Stattdessen soll ermöglicht werden, das Arbeitsverhältnis mit einer steuerbegünstigten Abfindung auflösen zu können. Von der Neuregelung betroffen sind Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen oberhalb des 1,75-Fachen der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Gemessen an der BBG in 2026 wären dies Personen, die mehr als 177.450 Euro pro Jahr verdienen. Mit dieser Neuregelung würde die Gruppe der Spitzenverdiener aus dem geltenden Kündigungsschutz herausgenommen werden.
Bislang differenziert das Kündigungsschutzgesetz nicht nach der Gehaltshöhe. Entscheidende Faktoren für den Kündigungsschutz sind nach der noch geltenden Rechtslage die sogenannte Wartezeit und die Betriebsgröße sowie im Hinblick auf die Kündigungsfristen auch die Betriebszugehörigkeit. Das bedeutet: Das Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen länger als sechs Monate bestehen, damit der Mitarbeiter Kündigungsschutz hat.
Für Kleinbetriebe mit bis zu zehn Beschäftigten ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Ausnahmen bestehen für Verträge, die vor der Änderung des Schwellenwertes des Kündigungsschutzgesetzes 2004 geschlossen wurden. Für Alt-Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 31. Dezember 2003 bestanden haben, gilt weiterhin ein Schwellenwert von 5 Beschäftigten – solange die Belegschaft nicht auf 5 oder weniger Arbeitnehmer sinkt.
Die Finanzverwaltung hat Ende Juni 2026 ihren FAQ-Katalog zur Aktivrente in zwei Punkten aktualisiert.
Hat ein Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und ist er dennoch weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt, bleibt sein Arbeitslohn seit dem 1. Januar 2026 bis zu 2.000 Euromonatlich steuerfrei.
Soweit Einnahmen bereits nach anderen Vorschriftenals denen zur Aktivrente steuerbefreit sind (z. B. durch den steuerfreien Übungsleiterfreibetrag bis zu 3.300 Euro jährlich), sind diese Steuerbefreiungen vorrangig anzuwenden. Erst im Anschluss darf der verbleibende Teil der Einnahmen den Regelungen zur steuerfreien Aktivrente unterworfen werden.
Die Anwendung sonstiger Steuerbefreiungen reduziert somit nicht die Höhe der steuerfreien Aktivrente von bis zu 2.000 Euro monatlich.
Arbeitnehmer, die einen sogenannten Midijob ausüben, deren monatliches Arbeitsentgelt im Jahr 2026 also zwischen 603,01 und 2.000 Euro liegt, können ebenfalls von der steuerfreien Aktivrente profitieren. Die Steuerfreiheit der Aktivrente ist grundsätzlich auf das gesamte Arbeitsentgelt anzuwenden und nicht auf die für die Beitragsberechnung in der Sozialversicherung maßgebliche reduzierte, fiktive beitragspflichtige Einnahme des Arbeitnehmers begrenzt.
Der FAQ-Katalog ist auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums abrufbar.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteilen vom 28. April 2026 und 19. Mai 2026 (Aktenzeichen: L 3 U 189/24 und L 3 U 176/25) entschieden, unter welchen Rahmenbedingungen der Weg zum Kauf des Mittagessens in der Mittagspause im Homeoffice unfallversichert ist.
In den verhandelten Sachverhalten ging es um im Homeoffice arbeitende Arbeitnehmer, die in einer Mittagspause auf dem Weg zum Essenholen in einem Imbiss stürzten und Verletzungen erlitten.
Die Berufsgenossenschaften lehnten in beiden Fällen die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Das Hessische Landessozialgericht entschied unterschiedlich:
Im ersten Fall hatte die Klägerin zu Hause im Homeoffice gearbeitet und war auf dem Weg zum Imbiss auf dem Bürgersteig gestürzt. Hier entschied das Gericht, dass ein versicherter Unfall auf einem Arbeitsweg vorlag. Die Klägerin habe den Weg zum Imbiss mit der Handlungstendenz zurückgelegt, sich Mittagessen an einem Ort außerhalb des Wohnhauses zu besorgen, um die Arbeitskraft zu erhalten. Hierbei sei sie durch betrieblich bedingte Vorgaben und Zwänge persönlich in die betriebliche Ablauforganisation eingebunden gewesen. Denn vor- und nachmittags habe sie Termine gehabt, zudem habe sie sich bei Kollegen für die „Mittagspause“ abgemeldet.
Im zweiten Fall konnte der Kläger die Arbeitsorte frei im Rahmen von mobilem Arbeiten wählen. Am Unfalltag arbeitete er gemeinsam mit einem Arbeitskollegen auf dessen Terrasse. Der Kläger besorgte mittags in einem Imbiss Essen. Im Wohnhaus des Kollegen verletzte er sich auf der Treppe auf dem Weg zur Terrasse. Das Gericht stellte fest, dass in diesem Fall der auf der Treppe zurückgelegte Weg kein Betriebsweg sei, da sowohl die Handlungstendenz als auch die Betriebsbedingtheit fehlten. Der Kläger sei die Treppe aus privatnützigen Gründen hinabgestiegen, weil er auf der Terrasse habe essen wollen. Auch wenn er, wie vorgetragen, während des Essens weiterarbeiten wollte, war das Gericht nicht überzeugt, dass der Kläger die Treppe zum Unfallzeitpunkt auch dann heruntergelaufen wäre, wenn er nicht habe essen wollen. Der Kläger sei am Unfalltag außerdem nicht ausreichend in die betrieblichen Abläufe und die Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Vielmehr habe er seine Arbeit frei von Terminen und Pausenvorgaben gestalten können. Das Essen kann nach Ansicht des Gerichts zudem nicht mehr dem Erhalt der Arbeitskraft gedient haben, da der Arbeitstag auf sechs Stunden begrenzt gewesen sei und nur noch anderthalb Stunden angedauert habe.
Zu beiden Sachverhalten sind Revisionen beim Bundessozialgericht eingereicht worden.
Die Bundesregierung will eine Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag einführen. Dies ist Teil des vom Koalitionsausschuss vorgelegten Reformpakets.
Arbeitnehmer sollen künftig bereits ab dem ersten Krankheitstag verpflichtend eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) beim Arbeitgeber vorlegen müssen. Darauf hat sich der Koalitionsausschuss der Bundesregierung geeinigt. Darüber hinaus soll die telefonische Krankschreibung abgeschafft werden.
§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt die Anzeige- und Nachweisplfichten im Krankheitsfall. Gesetzlich Versicherte müssen – in der Grundkonstellation gemäß § 5 Abs. 1a EFZG – die AU ärztlich feststellen lassen, wenn sie länger als 3 Kalendertage andauert, und zwar zu den in § 5 Abs. 1 Satz 2–4 EFZG genannten Zeitpunkten. Eine Pflicht, dem Arbeitgeber eine schriftliche Bescheinigung vorzulegen, besteht für diese Gruppe nicht mehr; der Arbeitgeber ruft die eAU selbst ab. Statt einer Vorlagepflicht besteht dort also eine Feststellungspflicht. Ausnahmen (weiterhin Vorlagepflicht) gelten zum Beispiel für privat versicherte Arbeitnehmer oder Minijobber im Haushalt.
Es steht noch nicht fest, ob der Gesetzgeber – im Falle einer geänderten gesetzlichen Regelung – die Möglichkeit einräumen wird, dass per Individualvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung die bisherige Regelung beibehalten werden kann. Das weitere Gesetzgebungsverfahren wird zeigen, wie die neue gesetzliche Regelung konkret ausgestaltet wird.

