Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, wenn sie aus einem triftigen Grund auf das Zeugnis angewiesen sind. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.
Der Wunsch eines Arbeitnehmers, sich extern bewerben zu wollen, begründet einen Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln hervor (LAG Köln, Urteil vom 4. März 2026, 5 SLa 495/25).
Streitfall: Arbeitnehmer fordert Zwischenzeugnis
Im vorliegenden Fall verlangte ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Der Arbeitgeber lehnte dies ab.
Begründung des Arbeitnehmers: Berufliche Neuorientierung
Der Mitarbeiter begründete seinen Wunsch nach einem Zwischenzeugnis damit, dass er sich beruflich neu orientieren wolle, Bewerbungsunterlagen zusammenstelle und dafür das Zeugnis als Nachweis seiner bisherigen Tätigkeit und Leistungen benötige. Er wolle die Möglichkeit erhalten, sich auch extern zu bewerben.
Argumentation des Arbeitgebers: Kein triftiger Grund erkennbar
Sein Arbeitgeber argumentierte, der Arbeitnehmer könne nur dann ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn er hierfür einen triftigen Grund bzw. ein berechtigtes Interesse habe. Hierfür müssten konkret überprüfbare Tatsachen vorliegen, so der Arbeitgeber. Eine rein subjektive und nicht überprüfbare Behauptung, sich bewerben zu wollen, begründe nach Meinung des Arbeitgebers keinen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Der Arbeitgeber hat die Behauptung des Mitarbeiters, dass er sich anderweitig bewerben wolle, mit Nichtwissen bestritten.
Entscheidung des LAG Köln zugunsten des Arbeitnehmers
Das LAG Köln gab dem Arbeitnehmer Recht. Nach Ansicht des Gerichts liegt ein triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses vor. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses beanspruchen kann, ist gesetzlich nicht geregelt.
Was gilt als „triftiger Grund“?
Als triftig sei ein Grund anzusehen, wenn dieser bei verständiger Betrachtungsweise den Wunsch des Arbeitnehmers als berechtigt erscheinen lässt. Das ist nach Auffassung des LAG Köln dann der Fall, wenn das Zwischenzeugnis geeignet ist, den mit ihm angestrebten Erfolg zu fördern. Ein triftiger Grund liege jedenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer das Zwischenzeugnis wegen der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Bewerbungszwecken benötigt. Nach Ansicht des LAG Köln kann der Arbeitnehmer auch dann ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar nicht absehbar bevorsteht, er sich aber anderweitig bewerben will.
Darlegungspflicht und Revisionszulassung
Im Streitfall hat der Arbeitnehmer zunächst darzulegen, aus welchem Grund er ein Zwischenzeugnis beansprucht. Dies hat der Arbeitnehmer nach Auffassung des LAG Köln hier in ausreichendem Maße getan. Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen.