Arbeitsrecht

Neues vom Bundesarbeitsgericht

23.03.2026 2 Minuten Lesedauer Autorin: Inken Roeder

Fachredakteurin MBO-Verlag

Das Bild zeigt ein junges, lächelndes Frau, das in einem professionellen Umfeld gestikulierend spricht, während sie von einer schlecht definierten Person gegenüber zu sitzen scheint.

Das Bild zeigt eine Frau, die in einem Büro oder Konferenzraum sitzt. Sie hat langes, blondes Haar, das über ihre Schultern fällt, und trägt einen braunen Rollkragenpullover. Ihr Gesicht ist leicht zur Seite gedreht und sie lächelt herzlich, wobei ihre Zähne sichtbar sind. Ihre Augen sind wach und scheinen auf eine Person zuzublicken, die außerhalb des Bildausschnitts liegt. Ihre Hände sind erhoben und sie gestikuliert mit ihnen, als ob sie etwas erklärt oder mit Begeisterung erzählt. Ihre Fingernägel sind in einer dunklen Farbe lackiert. Sie trägt einen Ring an ihrer linken Hand und eine Armbanduhr am linken Handgelenk.

Im Vordergrund ist unscharf eine Pflanze mit dunklen Blättern zu sehen, die sich von links ins Bild schiebt. Hinter der Frau sieht man unscharf zwei schwarze Bürostühle und einen Tisch mit einer glatten, hellen Oberfläche. Weiter hinten, im Hintergrund, sind eine weiße Wand und weitere unscharfe Büromöbel angedeutet, was auf eine professionelle Arbeitsumgebung hindeutet. Die Beleuchtung im Raum ist hell und gleichmäßig, was eine klare und offene Atmosphäre schafft.

Die Stimmung des Bildes ist positiv und energiegeladen. Das Lächeln und die Gestik der Frau deuten auf ein engagedes und angenehmes Gespräch hin, möglicherweise eine Präsentation, eine Besprechung oder ein Vorstellungsgespräch, bei dem sie sich wohlfühlt und ihre Ideen lebhaft vermittelt. Die Unschärfe im Vordergrund und Hintergrund lenkt den Fokus auf die Frau und ihre Interaktion, während die gesamte Szene Professionalität und dynamische Kommunikation ausstrahlt.

Mindestangaben bei interner Stellenausschreibung

Interne Stellenausschreibungen müssen die wesentlichen Rahmenbedingungen der Stelle enthalten. Dazu gehören insbesondere Angaben zu den erforderlichen Qualifikationen, den wesentlichen Aufgaben sowie zum Umfang der Arbeitszeit. Fehlen diese Informationen, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung wirksam verweigern. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Klinikverbund eine Chefarztstelle intern ausgeschrieben, ohne den Arbeitszeitumfang anzugeben. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zur Versetzung, weil die interne Ausschreibung unvollständig gewesen sei: So habe man u. a. nicht erkennen können, ob die Position in Voll- oder Teilzeit besetzt werden sollte. Der Arbeitgeber hielt die Ausschreibung dagegen für ordnungsgemäß und wollte die Zustimmung des Betriebsrats gerichtlich ersetzen lassen. Der Arbeitszeitumfang sei bewusst offengelassen worden, sodass sich die Ausschreibung sowohl an Vollzeit- als auch an Teilzeitinteressenten gerichtet habe.

Das BAG wies den Antrag des Arbeitgebers zurück. Die Erfurter Richter stellten klar, dass eine innerbetriebliche Ausschreibung neben einer Aufgabenbeschreibung und den Anforderungen an die Qualifikation regelmäßig auch das vorgesehene Arbeitszeitvolumen benennen müsse. Fehle diese Angabe, sei die Ausschreibung nicht ordnungsgemäß im Sinne § 93 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), und der Betriebsrat könne seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG wirksam verweigern. Soll das Arbeitszeitvolumen bewusst offengehalten werden, müsse dies ausdrücklich und für Interessenten unmissverständlich aus der Ausschreibung hervorgehen.

BAG, Urteil vom 23. September 2025, 1 ABR 19/24

Pauschale Freistellungsklausel unwirksam

Eine formularmäßige Vertragsklausel, die den Arbeitgeber pauschal dazu berechtigt, Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen, ist unwirksam. Ob eine Freistellung zulässig ist, muss stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden. So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Im vorliegenden Fall hatte ein Gebietsleiter im Außendienst sein Arbeitsverhältnis selbst gekündigt. Sein Arbeitgeber stellte ihn daraufhin bis zum Ende der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit frei. Gleichzeitig musste der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen zurückgeben, den er auch privat nutzen durfte. Der Mitarbeiter hielt die Freistellung für unzulässig und verlangte eine Entschädigung wegen des Nutzungsausfalls des Fahrzeugs. Grundlage war eine standardisierte Klausel im Arbeitsvertrag, nach der Beschäftigte nach Ausspruch einer Kündigung automatisch freigestellt werden konnten.

Das BAG gab der Klage dem Grunde nach statt und erklärte die Freistellungsklausel für unwirksam. Nach Ansicht der Richter benachteiligten pauschale Regelungen Arbeitnehmer unangemessen und verstießen daher gegen § 307 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).Arbeitnehmer hätten grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses tatsächlich beschäftigt zu werden. Da dieses Interesse in der Regel schwerer wiege, müssten Arbeitgeber eine Freistellung konkret begründen können.

Der Rechtsstreit wurde an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers eine Freistellung rechtfertigen.

BAG, Urteil vom 25. März 2026, 5 AZR 108/25