Sozialversicherung

GKV-Reformgesetz auf dem Weg

Das Bundeskabinett hat Ende April den Entwurf eines GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes beschlossen. Grundlage dafür sind die Empfehlungen der FinanzKommission Gesundheit (FKG), deren Ziel es insbesondere ist, die Krankenkassenbeiträge ab dem Jahr 2027 zu stabilisieren.

23.03.2026 3 Minuten Lesedauer Autorin: Inken Roeder

Fachredakteurin MBO-Verlag

Das Bild zeigt ein junges Paar, das in seinem Wohnzimmer sitzt und sich mit Finanzunterlagen auseinandersetzt.

Auf dem Bild sind zwei Personen zu sehen: eine junge Frau mit langen braunen Haaren, die ein schwarzes T-Shirt trägt, und ein Mann mit Bart und dunklem Pullover, der eine Uhr am Handgelenk trägt. Sie sitzen an einem Holztisch, der mit Papieren, einem Taschenrechner und einem Notizbuch bedeckt ist. Im Hintergrund ist ein graues Sofa mit zwei türkisfarbenen Kissen und eine Zimmerpflanze zu sehen. Die Atmosphäre ist ruhig und konzentriert, aber die Körpersprache des Mannes, insbesondere seine Hand am Kinn, deutet auf Nachdenklichkeit oder Sorge hin. Die Frau wirkt vertieft in die Unterlagen. Das Licht, das von rechts einfällt, erzeugt eine helle und natürliche Beleuchtung, die die Szene unterstreicht.

Hintergrundgeschichte und Emotionen:
Das Bild vermittelt die alltägliche, aber oft stressige Situation, dass sich Paare mit ihren Finanzen auseinandersetzen müssen. Die konzentrierten Gesichtsausdrücke und die Anwesenheit von Rechnungen und einem Taschenrechner deuten darauf hin, dass sie komplexe finanzielle Angelegenheiten besprechen. Die Frau scheint diejenige zu sein, die die Informationen aufbereitet oder analysiert, während der Mann eher im Nachdenken versunken ist, was auf seine emotionale Betroffenheit oder die Schwere der finanziellen Entscheidung hindeuten könnte. Es ist eine Szene, die viele Menschen in ähnlichen Lebenssituationen nachempfinden können.

Geschichte und Moral:
Die Geschichte des Bildes handelt von gemeinsamer Verantwortung und der Notwendigkeit, finanzielle Angelegenheiten offen zu besprechen, auch wenn dies schwierig sein mag. Die Moral liegt darin, dass finanzielle Planung und Teamwork innerhalb einer Beziehung entscheidend für Stabilität und Wohlbefinden sind. Das Bild erinnert uns daran, wie wichtig es ist, sich gemeinsam den Herausforderungen des Lebens zu stellen, auch den oft trockenen und bedrückenden finanziellen Aspekten. Es unterstreicht die Bedeutung von Kommunikation und Zusammenarbeit, um gemeinsame Ziele zu erreichen und finanzielle Sicherheit zu gewährleisten.

Der Gesetzentwurf muss nun das reguläre parlamentarische Verfahren durchlaufen, in dessen Verlauf noch mit Änderungen zu rechnen ist. Eine Verabschiedung soll noch vor der Sommerpause erfolgen. Wir geben einen kurzen Überblick über die für Arbeitgeber relevanten Änderungen.

Höhere BBG-KV und JAE-Grenze

Ein zentraler Bestandteil der Reform ist die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung sowie der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 1. Januar 2027. Die geplante Erhöhung beträgt 3.600 Euro bei der jährlichen BBG-KV und auch bei der JAE-Grenze.

Hinweis: Besitzstandsregelung

Für Beschäftigte, die zum Jahreswechsel 2026/2027 die allgemeine JAE-Grenze (77.400 Euro) überschreiten und eine substitutive private Krankenversicherung abgeschlossen haben, soll weiterhin die bisherige – nicht außerordentlich erhöhte – JAE-Grenze gelten.

In der Praxis bedeutet dies, dass künftig neben der bereits bestehenden besonderen JAE-Grenze (Stichtag: 31. Dezember 2002) eine weitere besondere JAE-Grenze (Stichtag: 31. Dezember 2026) berücksichtigt werden müsste.

Höherer Arbeitgeberbeitrag bei Minijobs

Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (sog. Minijobs) soll ab 1. Januar 2027 von derzeit 13 Prozent auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus dem jeweiligen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (2026: 2,9 Prozent) steigen. 

Demnach soll künftig eine dynamische Anpassung des Pauschalbeitragssatzes entsprechend der Entwicklung des Zusatzbeitragssatzes erfolgen, sodass er deutlich über dem bisherigen Niveau liegen wird.

Hinweis:

Auch für den Übergangsbereich sind Änderungen geplant. So soll der Faktor F künftig auf Basis der Summe aus allgemeinem Krankenversicherungsbeitragssatz, durchschnittlichem Zusatzbeitrag und dem Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 Prozent berechnet und anschließend durch den jeweiligen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt werden.

Einführung einer Teil-AU

Hinweis:

Wer künftig eine Teilrente von mindestens zwei Dritteln oder bereits eine Vollrente bezieht, soll keinen Anspruch mehr auf Krankengeld haben.

Anders als anfänglich geplant, soll die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld weiterhin auf höchstens 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums pro Erkrankung begrenzt bleiben. Auch eine zunächst vorgesehene Kürzung der Höhe des Krankengeldes wurde in dem Gesetzentwurf wieder gestrichen.

Neu eingeführt werden soll ab dem 1. Januar 2027 eine gesetzlich geregelte stufenweise Arbeitsunfähigkeit (Teil-AU). Ärzte sollen künftig den Grad der Arbeitsfähigkeit prozentual feststellen (Arbeitsfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent). Die klassische sechswöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bleibt dabei bestehen; erst danach würde das anteilige Krankengeld einsetzen.

Beschäftigte könnten dann freiwillig in vermindertem Umfang arbeiten und gleichzeitig anteilig Krankengeld erhalten. Voraussetzung dafür ist sowohl die Zustimmung des Arbeitgebers als auch die des Beschäftigten. Eine Konkretisierung der Regelung soll durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erfolgen.

Einschränkungen bei der Familienversicherung

Für Kinder bleibt die beitragsfreie Familienversicherung im vollen Umfang erhalten. Ansonsten gilt die Beitragsfreiheit ab dem 1. Januar 2028 nur noch für mitversicherte Ehepartner und eingetragene Lebenspartner

  • mit Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr,
  • mit behinderten Kindern,
  • mit zu pflegenden Angehörigen bzw.
  • nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
     

In allen anderen Fällen zahlen die Mitglieder für ihre mitversicherten Partner künftig einen Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten ihrer beitragspflichtigen Einnahmen.

Ausblick: Bei Arbeitnehmern ist hierfür das sog. Quellenabzugsverfahren vorgesehen, sodass den Arbeitgebern ab 2028 von den Krankenkassen zum Zwecke des Beitragsabzugs die erforderlichen Informationen auf elektronischem Wege zu übermitteln sind.