GKV-Reformgesetz auf dem Weg
Das Bundeskabinett hat Ende April den Entwurf eines GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes beschlossen. Grundlage dafür sind die Empfehlungen der FinanzKommission Gesundheit (FKG), deren Ziel es insbesondere ist, die Krankenkassenbeiträge ab dem Jahr 2027 zu stabilisieren.
Der Gesetzentwurf muss nun das reguläre parlamentarische Verfahren durchlaufen, in dessen Verlauf noch mit Änderungen zu rechnen ist. Eine Verabschiedung soll noch vor der Sommerpause erfolgen. Wir geben einen kurzen Überblick über die für Arbeitgeber relevanten Änderungen.
Höhere BBG-KV und JAE-Grenze
Ein zentraler Bestandteil der Reform ist die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung sowie der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 1. Januar 2027. Die geplante Erhöhung beträgt 3.600 Euro bei der jährlichen BBG-KV und auch bei der JAE-Grenze.
Hinweis: Besitzstandsregelung
Für Beschäftigte, die zum Jahreswechsel 2026/2027 die allgemeine JAE-Grenze (77.400 Euro) überschreiten und eine substitutive private Krankenversicherung abgeschlossen haben, soll weiterhin die bisherige – nicht außerordentlich erhöhte – JAE-Grenze gelten.
In der Praxis bedeutet dies, dass künftig neben der bereits bestehenden besonderen JAE-Grenze (Stichtag: 31. Dezember 2002) eine weitere besondere JAE-Grenze (Stichtag: 31. Dezember 2026) berücksichtigt werden müsste.
Höherer Arbeitgeberbeitrag bei Minijobs
Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (sog. Minijobs) soll ab 1. Januar 2027 von derzeit 13 Prozent auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus dem jeweiligen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (2026: 2,9 Prozent) steigen.
Demnach soll künftig eine dynamische Anpassung des Pauschalbeitragssatzes entsprechend der Entwicklung des Zusatzbeitragssatzes erfolgen, sodass er deutlich über dem bisherigen Niveau liegen wird.
Hinweis:
Auch für den Übergangsbereich sind Änderungen geplant. So soll der Faktor F künftig auf Basis der Summe aus allgemeinem Krankenversicherungsbeitragssatz, durchschnittlichem Zusatzbeitrag und dem Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 Prozent berechnet und anschließend durch den jeweiligen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt werden.
Einführung einer Teil-AU
Hinweis:
Wer künftig eine Teilrente von mindestens zwei Dritteln oder bereits eine Vollrente bezieht, soll keinen Anspruch mehr auf Krankengeld haben.
Anders als anfänglich geplant, soll die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld weiterhin auf höchstens 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums pro Erkrankung begrenzt bleiben. Auch eine zunächst vorgesehene Kürzung der Höhe des Krankengeldes wurde in dem Gesetzentwurf wieder gestrichen.
Neu eingeführt werden soll ab dem 1. Januar 2027 eine gesetzlich geregelte stufenweise Arbeitsunfähigkeit (Teil-AU). Ärzte sollen künftig den Grad der Arbeitsfähigkeit prozentual feststellen (Arbeitsfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent). Die klassische sechswöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bleibt dabei bestehen; erst danach würde das anteilige Krankengeld einsetzen.
Beschäftigte könnten dann freiwillig in vermindertem Umfang arbeiten und gleichzeitig anteilig Krankengeld erhalten. Voraussetzung dafür ist sowohl die Zustimmung des Arbeitgebers als auch die des Beschäftigten. Eine Konkretisierung der Regelung soll durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erfolgen.
Einschränkungen bei der Familienversicherung
Für Kinder bleibt die beitragsfreie Familienversicherung im vollen Umfang erhalten. Ansonsten gilt die Beitragsfreiheit ab dem 1. Januar 2028 nur noch für mitversicherte Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
- mit Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr,
- mit behinderten Kindern,
- mit zu pflegenden Angehörigen bzw.
- nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
In allen anderen Fällen zahlen die Mitglieder für ihre mitversicherten Partner künftig einen Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten ihrer beitragspflichtigen Einnahmen.
Ausblick: Bei Arbeitnehmern ist hierfür das sog. Quellenabzugsverfahren vorgesehen, sodass den Arbeitgebern ab 2028 von den Krankenkassen zum Zwecke des Beitragsabzugs die erforderlichen Informationen auf elektronischem Wege zu übermitteln sind.