AGG: Mehr Schutz vor Diskriminierung
Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurden vor ziemlich genau 20 Jahren gleich vier europäische Antidiskriminierungsrichtlinien in nationales Recht umgesetzt. Damit besteht ein einheitliches Regelwerk zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale auf den Gebieten des Arbeits- und Zivilrechts. Nun soll der Diskriminierungsschutz weiterentwickelt und an europäische Vorgaben angepasst werden. Dazu hat das Bundeskabinett am 6. Mai 2026 einen Gesetzentwurf für eine Reform des AGG beschlossen.
Längere Frist und mehr Diskriminierungsschutz
Zentraler Bestandteil des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes” ist die Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen. Betroffene sollen künftig vier statt bisher zwei Monate Zeit haben, um Rechte nach dem AGG einzufordern. Für Arbeitgeber bedeutet das einen längeren Zeitraum möglicher Anspruchserhebungen. Dokumentation und Beschwerdestrukturen gewinnen damit an Bedeutung.
Auch der zivilrechtliche Diskriminierungsschutz soll ausgeweitet werden. Künftig soll insbesondere das Merkmal Geschlecht umfassender geschützt werden. Die bisherige Einschränkung auf Massengeschäfte soll entfallen. Zudem wird der Schutz vor sexueller Belästigung erweitert und soll künftig auch außerhalb des Arbeitsplatzes gelten – etwa auf dem Wohnungsmarkt oder bei Dienstleistungen wie Fahrschulen oder Fitnessstudios.
Hinweis:
Das AGG schützt vor Benachteiligung im Arbeitsleben sowie im Zivilrecht, etwa bei Miet- oder Kaufverträgen. Eine blinde Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt worden ist, schützt es laut aktuellem BGH-Urteil hingegen nicht.
Was ist noch vorgesehen?
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) soll gestärkt werden. Geplant ist ein niedrigschwelliges Streitschlichtungsverfahren, das Konflikte schneller einvernehmlich lösen soll. Darüber hinaus soll die ADS Betroffene künftig in Gerichtsverfahren unterstützen oder Stellungnahmen abgeben können.
Weitere Änderungen betreffen die sogenannte „Kirchenklausel“ (§ 9 AGG). Sie soll an die höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst werden. Künftig soll eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung nur zulässig sein, wenn ein konkreter Bezug zur Tätigkeit besteht.
Ergänzend sieht der Entwurf mehrere Klarstellungen vor, darunter die sprachliche Anpassung von „Alter“ zu „Lebensalter“ sowie eine Stärkung des Schutzes bei Schwangerschaft und Mutterschaft.