Kurz & Knapp

AGG: Mehr Schutz vor Diskriminierung

23.03.2026 2 Minuten Lesedauer Autorin: Agnes Mehringskötter

Fachredakteurin MBO-Verlag

Zwei Frauen sind in einem Büro zu sehen, die in ein Gespräch über Dokumente vertieft sind.

Auf dem Bild sind zwei Frauen zu sehen, die an einem Schreibtisch in einem modernen Büro sitzen und miteinander interagieren. Die vordere Frau, von der nur die Schultern und der Oberkörper zu sehen sind, hat lange, wellige, dunkelbraune Haare und trägt einen karierten Blazer über einem hellen Hemd. Sie hält einen schwarzen Stift und blickt konzentriert auf etwas, das außerhalb des Bildrahmens liegt, wahrscheinlich auf die Dokumente, die die andere Frau hält.

Die zweite Frau, die fast vollständig im Bild ist, hat lange, glatte, dunkelbraune Haare und trägt eine elegante, rosafarbene Seidenbluse, dazu eine goldene Halskette und goldene Creolen. Sie sitzt auf der anderen Seite eines weißen Schreibtisches, auf dem ein silberner Laptop und eine Lampe stehen. Die Frau in der rosafarbenen Bluse hält ein paar Dokumente in der Hand und scheint der anderen Frau etwas zu erklären oder zu präsentieren. Ihre linke Hand ist erhoben und ihre Finger sind leicht gespreizt, was auf eine verbale Erklärung hindeutet. Sie trägt auch einen Ring.

Im Hintergrund des Büros sind eine große grüne Pflanze, ein weißer Dokumentenablage und an der Wand mehrere gerahmte Bilder oder Zertifikate zu erkennen. Eine helle Leuchtstoffröhre ist an der Decke zu sehen, die zusammen mit der Schreibtischlampe eine helle, aber nicht grelle Beleuchtung erzeugt. Die allgemeine Atmosphäre des Bildes ist professionell und konzentriert, aber die Körperhaltung und der Blickkontakt der Frauen deuten auf eine angenehme und kollaborative Interaktion hin, vielleicht eine Besprechung oder ein Mentoring-Gespräch. Die Stimmung ist ruhig und sachlich, aber mit einer unterschwelligen Dynamik der Kommunikation und des Austauschs.

Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurden vor ziemlich genau 20 Jahren gleich vier europäische Antidiskriminierungsrichtlinien in nationales Recht umgesetzt. Damit besteht ein einheitliches Regelwerk zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale auf den Gebieten des Arbeits- und Zivilrechts. Nun soll der Diskriminierungsschutz weiterentwickelt und an europäische Vorgaben angepasst werden. Dazu hat das Bundeskabinett am 6. Mai 2026 einen Gesetzentwurf für eine Reform des AGG beschlossen. 

Längere Frist und mehr Diskriminierungsschutz

Zentraler Bestandteil des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes” ist die Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen. Betroffene sollen künftig vier statt bisher zwei Monate Zeit haben, um Rechte nach dem AGG einzufordern. Für Arbeitgeber bedeutet das einen längeren Zeitraum möglicher Anspruchserhebungen. Dokumentation und Beschwerdestrukturen gewinnen damit an Bedeutung.

Auch der zivilrechtliche Diskriminierungsschutz soll ausgeweitet werden. Künftig soll insbesondere das Merkmal Geschlecht umfassender geschützt werden. Die bisherige Einschränkung auf Massengeschäfte soll entfallen. Zudem wird der Schutz vor sexueller Belästigung erweitert und soll künftig auch außerhalb des Arbeitsplatzes gelten – etwa auf dem Wohnungsmarkt oder bei Dienstleistungen wie Fahrschulen oder Fitnessstudios.

Hinweis:

Das AGG schützt vor Benachteiligung im Arbeitsleben sowie im Zivilrecht, etwa bei Miet- oder Kaufverträgen. Eine blinde Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt worden ist, schützt es laut aktuellem BGH-Urteil hingegen nicht.

Was ist noch vorgesehen?

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) soll gestärkt werden. Geplant ist ein niedrigschwelliges Streitschlichtungsverfahren, das Konflikte schneller einvernehmlich lösen soll. Darüber hinaus soll die ADS Betroffene künftig in Gerichtsverfahren unterstützen oder Stellungnahmen abgeben können.

Weitere Änderungen betreffen die sogenannte „Kirchenklausel“ (§ 9 AGG). Sie soll an die höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst werden. Künftig soll eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung nur zulässig sein, wenn ein konkreter Bezug zur Tätigkeit besteht.

Ergänzend sieht der Entwurf mehrere Klarstellungen vor, darunter die sprachliche Anpassung von „Alter“ zu „Lebensalter“ sowie eine Stärkung des Schutzes bei Schwangerschaft und Mutterschaft.