Kurz & Knapp

Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2026

23.03.2026 1 Minute Lesedauer Autorin: Agnes Mehringskötter

Fachredakteurin MBO-Verlag

Das Bild zeigt eine nachdenkliche Frau, die an ihrem Schreibtisch arbeitet, umgeben von Pflanzen und hellem Tageslicht. 

Auf dem Bild ist eine junge Frau mit schulterlangem, dunkelbraunem Haar und Brille zu sehen, die an einem Schreibtisch sitzt und sich auf ihren Laptop und einige Papiere konzentriert. Sie trägt einen hellvioletten Cardigan mit Knöpfen. Ihr Blick ist gesenkt, was auf Konzentration oder Nachdenklichkeit hindeutet. Sie hält ein Blatt Papier in ihrer rechten Hand in der Nähe ihres Gesichts, während ihre linke Hand auf dem Laptop ruht. Am Schreibtisch sind ein offener Laptop, verschiedene Dokumente, ein Stiftehalter mit Stiften und ein gelber Becher zu erkennen. Im Hintergrund ist ein Fenster mit hellem Tageslicht zu sehen, das den Raum beleuchtet. Auf dem Fensterbrett und einem Regal stehen mehrere grüne Pflanzen, die dem Arbeitsplatz eine lebendige und erfrischende Note verleihen. Die übergeordnete Atmosphäre ist ruhig und konzentriert, mit einer leichten Wärme, die durch das Sonnenlicht und die Pflanzen erzeugt wird. Die Stimmung scheint ruhig und geschäftig zu sein, was auf eine Frau hinweist, die in ihre Arbeit vertieft ist und eine angenehme Arbeitsumgebung genießt.

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden turnusmäßig zum 1. Juli 2026 an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst. Sie sollen sicherstellen, dass Schuldner auch im Fall einer Lohnpfändung über das Existenzminimum verfügen und ihren gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommen können.

Ab dem 1. Juli 2026 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Laut der „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026“ steigt der monatlich unpfändbare Grundbetrag von derzeit 1.555 auf 1.587,40 Euro.

Bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber einer Person erhöht sich dieser Grundbetrag um 597,42 Euro (bisher: 585,23 Euro). Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person kommen jeweils 332,83 Euro hinzu (bisher: 326,04 Euro). Bestimmte Einkommensbestandteile, wie Urlaubsgeld in üblicher Höhe, Aufwandsentschädigungen oder Gefahrenzulagen, bleiben weiterhin unpfändbar. 

Hintergrund zur Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze bezeichnet den unpfändbaren Teil des Nettoeinkommens, der dem Schuldner zur Sicherung seines Existenzminimums verbleibt. Dadurch wird gewährleistet, dass laufende Kosten für Miete, Lebensmittel und Strom weiterhin gedeckt werden können. Unterhaltspflichten werden dabei berücksichtigt, sodass sich die Freigrenze je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen erhöht.

Alleinstehende dürfen 30 Prozent des die Freigrenze überschreitenden Einkommens behalten. Einem verheirateten Schuldner ohne unterhaltspflichtige Kinder bleibt die Hälfte des über der Pfändungsfreigrenze liegenden Einkommens. Übersteigt das monatliche Einkommen den Betrag von 4.866,30 Euro (bisher: 4.766,99 Euro), wird der überschießende Anteil vollständig gepfändet.

Hinweis:

Die Kosten, die dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Bearbeitung einer Lohnpfändung entstehen, muss er selbst tragen.

Praxishilfe Pfändungsrechner: