Steuerrecht

E-Autos im Job – neue Vorgaben für das Laden

Elektromobilität gewinnt im Arbeitsalltag zunehmend an Bedeutung. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern das Aufladen privater Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge steuerfrei ermöglichen. Auch für die Erstattung von Stromkosten des Arbeitnehmers für betrieblich genutzte Elektro- oder Hybridfahrzeuge gelten seit Jahresbeginn neue Vorgaben – ein attraktiver Mobilitäts-Benefit für Beschäftigte.

23.03.2026 3 Minuten Lesedauer Autor: Bernhard Hillmoth

Dipl.-Finanzwirt

Ein lächelnder Mann hält sein Smartphone in der Hand, während sein Elektroauto im Hintergrund geladen wird.

Auf dem Bild ist ein junger Mann mit einem Bart zu sehen, der ein hellblaues Hemd über einem weißen T-Shirt trägt. Er steht im Freien vor einem modernen Gebäude und hält lächelnd ein Smartphone in seiner rechten Hand. Seine linke Hand ruht locker auf seiner Hüfte. Im Vordergrund befindet sich ein weißes Elektroauto, dessen Ladeanschluss geöffnet ist und ein blaues Ladekabel eingesteckt hat. Die Sonne scheint von rechts und wirft ein warmes Licht auf den Mann und das Auto. Im Hintergrund sind weitere Häuser und Bäume zu erkennen, sowie ein dunkles Auto auf der Straße. Die Atmosphäre ist friedlich und positiv, was durch das Lächeln des Mannes und die warme Beleuchtung unterstrichen wird. Das Bild vermittelt den Eindruck von Nachhaltigkeit und moderner Technologie, die nahtlos in den Alltag integriert ist.

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern erlauben, ihr privates Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug unentgeltlich am Arbeitsplatz aufzuladen. Dieser Vorteil ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag noch auf eine Anzahl begünstigter Fahrzeuge begrenzt.

Begünstigt ist der geldwerte Vorteil aus dem Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens.

Hinweis:

Auch das Aufladen von privaten Elektrofahrrädern beim Arbeitgeber bleibt unversteuert – egal, ob sie verkehrsrechtlich als Kfz eingestuft sind oder nicht. Auch hier gibt es weder einen Höchstbetrag noch eine maximale Anzahl begünstigter E-Bikes.

Praxistipp:

Die Steuerbefreiung gilt für Leiharbeitnehmer auch beim Aufladen im Betrieb des Entleihers.

Aber Achtung: Die Steuerbefreiung gilt nicht für Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer bzw. für Kunden des Arbeitgebers.

Privat getragene Stromkosten

Bei betrieblichen Fahrzeugen des Arbeitgebers, die auch privat genutzt werden dürfen, stellt die Erstattung der privat getragenen Stromkosten steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG dar.

Anders verhält es sich bei privaten Elektrofahrzeugen und Elektrofahrrädern des Arbeitnehmers: Erstattet der Arbeitgeber hier die Stromkosten, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

BMF-Schreiben mit Neuregelung

Seit Anfang 2026 gelten neue Anforderungen für die Erstattung der Stromkosten für das private Laden von betrieblichen Elektrofahrzeugen (BMF-Schreiben vom 11. November 2025).

Bis Dezember 2025 konnte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer monatlich eine Pauschale erstatten, sofern keine Lademöglichkeit im Betrieb vorhanden war. 

Seit Januar 2026 ist zur Ermittlung der vom Arbeitnehmer für das Aufladen des betrieblichen Kfz selbst getragenen Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung die Strommenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen.

Maßgeblich ist in der Regel der individuelle Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Energieversorger, einschließlich anteiligem Grundpreis. Ein Nachweis des individuellen Strompreises im Rahmen eines Eigenbelegs durch den Arbeitnehmer ist nicht zulässig.

Bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif kann zur Ermittlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten der durchschnittliche monatliche anteilige Grundpreis zugrunde gelegt werden. Bei Nutzung einer privaten Photovoltaikanlage gelten weitere Besonderheiten.

Alternativ ist es bis 31. Dezember 2030 möglich, zur Vereinfachung der Ermittlung der selbst getragenen Stromkosten eine Strompreispauschale anzusetzen. Für das Jahr 2026 beträgt diese Pauschale 0,34 Euro pro kWh.

Praxistipp:

Ein zusätzlicher Auslagenersatz für den Ladestrom ist zulässig, wenn die tatsächlichen Kosten durch Belege nachgewiesen werden – z. B. bei Nutzung öffentlicher Ladesäulen.

Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer

Die Neuregelung wird in der Praxis kritisch diskutiert. So hat sich die Bundessteuerberaterkammer mit Schreiben vom 23. Februar 2026 an das Bundesfinanzministerium gewandt und die neuen Festlegungen als für die Praxis wenig hilfreich bezeichnet. Insbesondere seien nach Aufhebung der Pauschalen neue Prozesse zur Erfassung von Strommenge, Strompreis und ggf. Grundpreis sowie Schnittstellen für die Dokumentation der Nachweise (z. B. Stromzählerdaten, Rechnungen des Energieversorgers) erforderlich. Die Bundessteuerberaterkammer fordert eine Rückkehr zu echten Pauschalen.

Übersicht: E-Autos laden – Kosten und Steuern

NutzungTarif / SzenarioStromkostenberechnungSteuerliche BehandlungHinweise / Besonderheiten
Privat-Kfz------Steuerfreies Aufladen im Betriebbis 31.12.2030 möglich
Betriebliches Kfz (Firmenwagen)Dynamischer Stromtariftatsächliche Kosten inkl. anteiligem Grundpreissteuerfreier Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG)PV-Anlagen beachten
Betriebliches Kfz (Firmenwagen)Strompreispauschale0,34 EUR/kWhsteuerfreier Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG)bis 31.12.2030 möglich
Stromkosten für Elektro- und Hybridfahrzeuge 2026 – Übersicht