EuGH-Urteil – Mehrstaatenbeschäftigung
Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von international eingesetzten Arbeitnehmern.
Demnach müssen bei Beschäftigten, die in mehreren Staaten der EU oder des EWR sowie der Schweiz tätig sind, künftig auch Arbeitseinsätze in Drittstaaten in die Prüfung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts einbezogen werden.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt das Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaates, wenn dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn im Prognosezeitraum von 12 Monaten mindestens 25 Prozent der Arbeitszeit oder des Arbeitsentgelts im Wohnsitzstaat anfallen.
Einbeziehung von Drittstaatentätigkeiten
In der Praxis wurden bislang häufig nur Tätigkeiten innerhalb Europas berücksichtigt. Der EuGH hat nun klargestellt, dass diese Sichtweise zu kurz greift: Auch Einsätze außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz sind in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen.
Praxistipp:
Unternehmen mit international eingesetzten Mitarbeitern sollten sämtliche Tätigkeiten im Ausland frühzeitig und umfassend in ihre sozialversicherungsrechtliche Bewertung einbeziehen.
Dadurch wird die 25-Prozent-Schwelle im Wohnsitzstaat künftig seltener erreicht, sodass die Wohnsitzregelung weniger häufig greift. In vielen Fällen ist stattdessen das Sozialversicherungsrecht eines anderen Staates – insbesondere des Sitzstaates des Arbeitgebers – maßgeblich.
Hinweis:
Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland wird die geänderte Rechtslage bei künftigen A1-Bescheinigungen berücksichtigen. Bereits erteilte Bescheinigungen behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit, sofern sie nicht aufgehoben werden.