Kurz & Knapp

EuGH-Urteil – Mehrstaatenbeschäftigung

23.03.2026 1 Minute Lesedauer Autorin: Agnes Mehringskötter

Fachredakteurin MBO-Verlag

Das Bild zeigt eine Gruppe von Geschäftsreisenden, die geduldig auf ihren Flug in einer geschäftigen Flughafenhalle warten.

Im Vordergrund sitzt ein Mann mittleren Alters in einem schicken grauen Anzug und mit einer geblümten Krawatte und schaut nach unten auf ein offenes Reisedokument oder Buch in seinen Händen, auf dem ein leichtes Lächeln liegt. Seine Kleidung und seine Haltung deuten auf eine gewisse Reife und Geschäftigkeit hin. Sein Gesicht ist leicht von der Seite beleuchtet, was ihm einen nachdenklichen Ausdruck verleiht.

Hinter ihm sitzt ein älterer Mann mit grauem Bart, ebenfalls in einem dunklen Anzug, dessen Gesicht und Hände unscharf sind, da er weiter im Hintergrund steht. Er wirkt ebenfalls ruhig und wartend.

Im Hintergrund, links, steht eine Frau mit Hut und einer weißen Bluse, die etwas abseits steht und ebenfalls Gepäck bei sich hat. Sie ist unscharf dargestellt, aber ihre Präsenz deutet auf eine allgemeine Reisegruppe hin.

Draußen durch die großen Fenster des Flughafens ist ein Flugzeug zu sehen, das wahrscheinlich auf den Abflug oder die Ankunft wartet. Die Beleuchtung im Bild ist weich und warm, mit einem Hauch von goldenem Licht, das auf die Personen fällt, was eine Atmosphäre der Ruhe und des erwartungsvollen Wartens schafft, obwohl es sich um eine geschäftige Umgebung handelt. Die allgemeine Stimmung ist gelassen und professionell, was typisch für eine Flughafenhalle im Geschäftsbereich ist. Einige Gepäckstücke, ein gelber Rucksack und ein schwarzer Koffer, sind ebenfalls zu sehen und unterstreichen den Reisekontext.

Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von international eingesetzten Arbeitnehmern.

Demnach müssen bei Beschäftigten, die in mehreren Staaten der EU oder des EWR sowie der Schweiz tätig sind, künftig auch Arbeitseinsätze in Drittstaaten in die Prüfung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts einbezogen werden.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt das Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaates, wenn dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn im Prognosezeitraum von 12 Monaten mindestens 25 Prozent der Arbeitszeit oder des Arbeitsentgelts im Wohnsitzstaat anfallen.

Einbeziehung von Drittstaatentätigkeiten

In der Praxis wurden bislang häufig nur Tätigkeiten innerhalb Europas berücksichtigt. Der EuGH hat nun klargestellt, dass diese Sichtweise zu kurz greift: Auch Einsätze außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz sind in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen.

Praxistipp:

Unternehmen mit international eingesetzten Mitarbeitern sollten sämtliche Tätigkeiten im Ausland frühzeitig und umfassend in ihre sozialversicherungsrechtliche Bewertung einbeziehen.

Dadurch wird die 25-Prozent-Schwelle im Wohnsitzstaat künftig seltener erreicht, sodass die Wohnsitzregelung weniger häufig greift. In vielen Fällen ist stattdessen das Sozialversicherungsrecht eines anderen Staates – insbesondere des Sitzstaates des Arbeitgebers – maßgeblich.

Hinweis:

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland wird die geänderte Rechtslage bei künftigen A1-Bescheinigungen berücksichtigen. Bereits erteilte Bescheinigungen behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit, sofern sie nicht aufgehoben werden.